Produktsicherheit und CE-Markierung
NEUE EU-VERORDNUNG
Ab Dezember 2024 sind Unternehmen die Verbraucherprodukte bereitstellen angehalten Maßnahmen zur Kennzeichnung, zur technischen Sicherheit und zum Informationsaustausches mit Behörden und Konsumenten umzusetzen. Experten Ihrer Handelskammer informieren.
Ab 13. Dezember 2024 gilt es die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit einzuhalten. Betroffen sind alle in Verkehr gebrachten oder auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukte. Bei Erzeugnissen, welche der CE-Markierung unterliegen, wie Maschinen, elektrischen Geräten oder Spielwaren, gelten die Auflagen nur für jene Aspekte, die nicht bereits abgedeckt wurden. Erzeugnisse wie Arzneimittel, Lebensmittel, Antiquitäten oder Luftfahrzeuge sind davon gänzlich ausgenommen.
Kurzinfo für Hersteller
Hersteller sind angehalten eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen. Diese enthalten mindestens eine Aufstellung der einschlägigen technischen Normen, eine technische Zeichnung und eine Auflistung der verwendeten Materialien und chemischen Substanzen. Das „Safety Gate“ der EU-Kommission dient hierbei als nützliche Vorlage.
Zur Identifikation sind die Erzeugnisse mit Typen-, Chargen- oder Seriennummern auszustatten. Zusätzlich zum Namen, Handelsnamen oder Markennamen und dem Sitz des Unternehmens ist nun auch dessen elektronische Adresse anzuführen. Die Hersteller richten zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, elektronische Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen.
Kurzinfo für Importeure
Einführer die Produkte aus Drittstaaten wie z.B. der Schweiz in Verkehr bringen, geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre elektronische Adresse an. Sollten die Hersteller aus Drittstaaten keine geeigneten Kommunikationsmöglichkeiten für Beschwerden vorsehen, obliegt diese Pflicht dem Importeur.
Kurzinfo für Fernabsatzbetreibende
Im Falle des Onlinehandels muss das Angebot mindestens die Kontaktdaten und E-Mail des Herstellers oder des Importeurs, die oben genannten Produkt-Identifikatoren und etwaige von den technischen Normen vorgegebenen Warnhinweise enthalten.
Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle. Diese gestalten eine Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer für jedes angebotene Produkt die erforderlichen Pflichtauskünfte abrufen können.
Info für alle Wirtschaftsteilnehmer
Für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt die Pflicht der Meldung über das Safety Business Gateway sofern von Produkten Gefahren ausgehen. Die Experten des Service Produktsicherheit stehen den Unternehmen für etwaige Fragen und Einzelgespräche zur Verfügung. Am 22. Oktober 2024 können sich Interessierte zu einem kostenfreien Einstiegs-Webinar anmelden.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu versteckter Chemie in Plastik.
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