Mindestzielvorgaben
Mindestzielvorgaben für die Verwertung (Art. 8)
Die „Hersteller“ müssen die im Anhang V der G.V. 49/2014 vorgesehenen Mindestzielvorgaben für die Verwertung erreichen.
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Mindestzielvorgaben für die Verwertung (Art. 8)
Die „Hersteller“ müssen die im Anhang V der G.V. 49/2014 vorgesehenen Mindestzielvorgaben für die Verwertung erreichen.