Einheitspatent
Am 1. Juni 2023 ist das Einheitspatent in Kraft getreten und gewährt einen einheitlichen Patentschutz in den 17 teilnehmenden Staaten.
Mit einem Patent kann eine technische Erfindung, sowohl ein Produkt als auch ein Verfahren, vor dem unerlaubten Nachbau geschützt werden. Um einen einheitlichen Patentschutz zu garantieren, versuchten die europäischen Staaten bereits im Jahr 1975 die Grundlagen für ein „Gemeinschaftspatent” zu legen, jedoch ohne Erfolg. Seit dem Jahr 2000 hat sich auch die Europäische Kommission verstärkt für die Einrichtung eines einheitlichen Patents eingesetzt. Das vorgeschlagene System trat jedoch nicht sofort in Kraft. Grund waren fehlende Unterschriften einiger Mitgliedstaaten bei den Vereinbarungen über das Einheitliche Patentgericht sowie die Folgen des Brexits.
Das Einheitspatent ist nun am 1. Juni 2023 in Kraft getreten und gewährt einen einheitlichen Schutz in den 17 teilnehmenden Staaten. Das Anmeldeverfahren spielt sich weiterhin vor dem Europäischen Patentamt ab, welches einen Einheitstitel erlässt. Das Einheitspatent bietet also eine zusätzliche Möglichkeit neben nationalen und den klassischen europäischen Patenten.
Für die Patentanmelder/innen eröffnet sich somit ein einfacher und kosteneffizienter neuer Weg für den Patentschutz. Die Aufrechterhaltungsgebühren müssen direkt an das Europäische Patentamt (EPO) und nicht mehr an die einzelnen Staaten entrichtet werden. Neben dem „Einheitspatent“ ist auch das System des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) in Kraft getreten, welches für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit von Einheitspatenten und europäischen Patenten zuständig ist.