Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Moralische Voraussetzungen

Die Speditionstätigkeit darf nicht von Personen ausgeübt werden, die für Straftaten gegen die Justizverwaltung, den öffentlichen Glauben, die Wirtschaftsordnung, die Industrie und den Handel, das Vermögen sowie für jedes vorsätzliche nicht fahrlässige Verbrechen, für das das Gesetz eine Gefängnisstrafe nicht unter, als Mindeststrafe zwei Jahre und als Höchststrafe fünf Jahre vorsieht, verurteilt worden sind, außer es ist die Rehabilitierung erfolgt.

Im Fall von Gesellschaften, Vereinigungen oder kollektiven Organismen müssen die vorher genannten moralischen Voraussetzungen von allen gesetzlichen Vertretern, von allen anderen für die Handelstätigkeit verantwortlichen Person besessen sowie von allen vom Art. 2 Abs. 2 DPR Nr. 252/1998 vorgesehenen Personen erfüllt werden.

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