Moralische Voraussetzungen
Die Speditionstätigkeit darf nicht von Personen ausgeübt werden, die für Straftaten gegen die Justizverwaltung, den öffentlichen Glauben, die Wirtschaftsordnung, die Industrie und den Handel, das Vermögen sowie für jedes vorsätzliche nicht fahrlässige Verbrechen, für das das Gesetz eine Gefägnisstrafe von mindestens zwei bis maximal fünf Jahren vorsieht, verurteilt worden sind, außer es ist die Rehabilitierung erfolgt;
Im Fall von Gesellschaften, Vereinigungen oder kollektiven Organismen müssen die vorher genannten moralischen Voraussetzungen vom gesetzlichen Vertreter, von anderer für die Handelstätigkeit verantwortlichen Person und von allen folgenden Subjekten, besessen werden:
- für die Gesellschaften, auch Konsortien gemäß Art. 2615-ter des ZGB, für die Genossenschaften, die Konsortialgenossenschaften, für die Konsortien gemäß Buch V, Titel X, Absatz II, Sektion II des ZGB, vom gesetzlichen Vertreter und den eventuellen anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates, sowie von jedem der Mitglieder des Konsortiums, die in den Konsortien und Konsortialgesellschaften eine Beteiligung über 10 % halten, und von den Gesellschaftern und Mitgliedern des Konsortiums zu deren Gunsten die Konsortialgesellschaft oder die Konsortien ausschließlich gegenüber der öffentlichen Verwaltung agieren;
- für die Konsortien gemäß Art. 2602 ZGB von dem, der die gesetzliche Vertretung hat und von den Unternehmern und Konsortialgesellschaften;
- für die Offene Handelsgesellschaft (OHG) – von allen Gesellschaftern;
- für die Kommanditgesellschaft (KG) – von allen Komplementären;
- für die Gesellschaften gemäß Art. 2508 ZGB – von den Personen, die diese dauerhaft im italienischen Staatsgebiet vertreten.
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