Voraussetzung der angemessenen finanziellen Kapazität
Es müssen nachgewiesen werden: 1. Garantie der finanziellen Kapazität gemäß Art. 6 Gesetz 1442/1941 und 2. Kaution gemäß Art. 10, Abs. 2, Gesetz 1442/1941.
1. Garantie der finanziellen Kapazität (Art. 6 Gesetz 1442/1941)
Das Unternehmen muss eine angemessene finanzielle Kapazität nachweisen, um mit der Speditionstätigkeit beginnen zu dürfen. Dafür muss das Unternehmen eine Garantie von mindestens 100.000 EUR erbringen und zwar folgendermaßen:
- Gesellschaften: eingezahltes Gesellschaftskapital von 100.000 EUR. Bei einem eingezahlten Gesellschaftskapital unter 100.000 EUR muss der Differenzbetrag zwischen 100.000 EUR und dem eingezahlten Gesellschaftskapital durch Bankgarantie oder Versicherungspolizze gedeckt werden. Beide vorher genannten Garantieformen müssen die Klausel der stillschweigenden Verlängerung beinhalten.
- Einzelfirmen: Bankgarantie oder Versicherungspolizze für 100.000 EUR, wobei beide Garantieformen stillschweigend verlängerbar sein müssen, oder Eigentum an Immobilien oder an vinkulierten Depots in Geld oder Wertpapieren bis zur Höhe des vorher genannten Betrages.
Die Einzelfirmen, die die finanzielle Kapazität mittels Eigentum an Immobilien nachweisen, müssen der Erklärung über den Beginn der Tätigkeit ein beeidetes Gutachten (von einem befähigten Freiberufler) beilegen, das den Wert der Immobilie (der gleich oder höher als 100.000 EUR sein muss), die Eigentumsverhältnisse sowie eventuelle Belastungen darauf (Hypotheken) bestätigt. Jährlich muss das Unternehmen das Weiterbestehen der gegenständlichen Garantie nachweisen, indem dem zuständigen Bereich der Handelskammer eine Ersatzerklärung an Stelle eines Notorietätsaktes übermittelt wird, mittels welcher der Unternehmer die Immobilien, die sich in seinem Eigentum befinden, ihren Wert und eventuelle Belastungen darauf mit den vollständigen Identifikationsdaten erklärt.
Die Garantie muss für den gesamten Zeitraum, in dem das Unternehmen Speditionstätigkeit ausübt, vinkuliert sein, um eventuelle Nichterfüllungen bei Ausübung der vom Gesetz Nr. 1442 vom 14. November 1941 vorgesehenen Tätigkeit und die dadurch Dritten entstehenden Schäden, die dem Unternehmen angelastet werden können, zu decken. Die Entscheidung in der Sache obliegt dem für die Speditionstätigkeit zuständigen Amt der Handelskammer. Die Garantie (Bankgarantie, Versicherungspolizze, Depot) muss durch die Vorlage einer eigenen Bestätigung, ausgestellt vom gewählten Bankinstitut oder von der Versicherungsgesellschaft zu Gunsten der Handelskammer Bozen, Südtirolerstraße 60, nachgewiesen werden und muss sich von Jahr zu Jahr automatisch verlängern. Die Freistellung kann nur nach Genehmigung durch das zuständige Amt der Handelskammer erfolgen.
2. Kaution (Art. 10, Abs. 2, Gesetz 1442/1941)
Für den Beginn der Speditionstätigkeit muss für das Unternehmen außerdem eine Kaution zur Sicherung der aus der Tätigkeit entstehenden Verbindlichkeiten zugunsten der territorial zuständigen Handelskammer abgeschlossen werden. Erfolgt der erste Tätigkeitsbeginn in der Provinz Bozen muss die Kaution in der Höhe von 258 EUR (bis zum 25.05.2013 waren es 129,11 EUR) zu Gunsten der Handelskammer Bozen hinterlegt werden. Die Kaution kann mittels Abschluss eines endgültigen Kautionsdepots beim Wirtschafts- und Finanzministerium, Gebietsrechnungsamt des Staates von Bozen ("Servizio VII - Cassa Depositi e Prestiti") oder mittels Bankgarantie oder Versicherungspolizze geleistet werden. Die Kaution muss für den gesamten Zeitraum, in dem das Unternehmen Speditionstätigkeit ausübt, vinkuliert sein und die Freistellung kann nur nach Genehmigung durch das zuständige Amt der Handelskammer erfolgen.
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