Anmelde- und Erteilungsverfahren
Die Vorteile einer internationalen Patentanmeldung
Die Internationale Patentanmeldung hat den Vorteil, dass dem Antragsteller mehr Zeit für die Entscheidung bleibt, in welchen Mitgliedstaaten der Patentschutz angestrebt wird. Weiteres fallen die mit einer Auslandsanmeldung verbundenen Kosten erst sehr viel später an. Für den Antragsteller hat dieses Vorgehen den weiteren Vorteil, dass er am Anmeldetag nur einen Antrag auf Patenterteilung stellt, die Anmeldeunterlagen (Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung, etc.) nur in einer Sprache einreicht und einzig die Gebühren für die Internationale Patentanmeldung zahlt. Zudem können die Staaten des Europäischen Patentübereinkommens als ein "Staat“ gewählt werden, so dass über eine PCT- Anmeldung ein Europäisches Patent erreichbar ist.
Wann und wo kann eine internationale Patentanmeldung hinterlegt werden?
Die berechtigten Personen, die ihren Wohnsitz in Italien haben, dürfen die Patentanmeldung nicht direkt bei den Patentämtern von ausländischen Staaten, beim Europäischen Patentamt oder beim Internationalen Amt (WIPO) einreichen, wenn sie nicht über die Ermächtigung vom zuständigen "Ministero dello Sviluppo Economico" verfügen, welches wiederum eine Stellungnahme der Militärbehörde einholen muss.
Wo kann eine internationale Patentanmeldung hinterlegt werden?
- U.I.B.M. - Rom: falls kein Prioritätsdatum aus einer vorhergehenden nationalen Hinterlegung für Italien beansprucht wird (es ist also keine entsprechende Hinterlegung für ein nationales Patent vorhanden)
- U.I.B.M. - Rom: innerhalb von 90 Tagen ab der nationalen Hinterlegung, es kann also die Priorität in Anspruch genommen werden (bzw. die Priorität aus einer vorgehenden nationalen Hinterlegung)
- U.I.B.M. - Rom und EPA - München: nach 90 Tagen Geheimhaltung, es kann also die Priorität in Anspruch genommen werden (bzw. die Priorität aus einer vorgehenden nationalen Hinterlegung)
Die internationale Phase
Die internationale Phase wird mit der Hinterlegung der PCT-Anmeldung beim zuständigen Amt ( RO - Receiving Office) eingeleitet, welches die Formalprüfung vornimmt, die Nummer und das Datum der internationalen Patenthinterlegung vergibt und anschließend den Antrag an das Internationale Büro in Genf (oder an die Weltorganisation für geistiges Eigentum - WIPO) und an die Internationale Prüfbehörde (ISA International Search Autority) weiterleitet.
Anmerkung: Mit der Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung benennt der Antragsteller automatisch alle Länder, die dem PCT angehören.
Das Internationale Amt übermittelt dem Antragsteller, dem zuständigen Amt und der mit der internationalen Recherche beauftragten Behörde eine Bestätigung über den Erhalt der Patenthinterlegung. Die Internationale Prüfbehörde (ISA) übernimmt die Aufgabe, die Erfindung zu klassifizieren, eine Vorprüfung der eingereichten Erfindung durchzuführen, bestehende ähnliche Veröffentlichungen ausfindig zu machen (den "Stand der Technik " oder "prior art" darzustellen) und einen Prüfbericht zu erstellen (International Search Report), welcher dann dem Antragsteller und dem Internationalen Amt zur Veröffentlichung zugestellt wird.
Gemeinsam mit dem Recherchebericht der Internationalen Prüfbehörde (ISA) wird eine erste unverbindliche Meinung über die Patentfähigkeit der Erfindung verfasst.
Das Internationale Amt nimmt 18 Monate nach dem Prioritätsdatum die internationale Veröffentlichung der Patentschrift vor und übermittelt den benannten nationalen und/oder regionalen Ämtern eine Kopie der Veröffentlichung und der schriftlichen Meinung der Internationalen Prüfbehörde. Die internationale Veröffentlichung umfasst eine Kopie des internationalen Patentantrages, des internationalen Patentberichtes der mit der internationalen Recherche beauftragten Behörde, falls dieser am Veröffentlichungstag verfügbar ist, sowie der internationalen Veröffentlichungsnummer, welche sich aus der Abkürzung WO, der Jahreszahl und der Seriennummer zusammensetzt.
Die internationale Phase besteht in erster Linie in der Hinterlegung der Patentschrift und der darauffolgenden Vorrecherche. Für Erfinder sowie für Klein- und Mittelbetriebe ist diese Phase relativ einfach zugänglich und die Kosten halten sich in Grenzen.
Ist die internationale Phase abgeschlossen, kann der Antragsteller in die zweite, die nationale Phase eintreten, welche sich hingegen etwas komplexer ist.
Die nationale Phase
Während der nationalen Phase hinterlegt der Antragsteller das Patent bei den zuständigen Ämtern für gewerbliche Schutzrechte in den Ländern oder in den Regionen, die er benannt hat, mit dem Ziel, eine Endprüfung und gegebenenfalls die Patenterteilung zu erhalten und gleichzeitig die einzelnen notwendigen Schritte zu verfolgen.
Die nationale Phase muss innerhalb von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum, welches bei der internationalen Patentanmeldung beansprucht wird, eingeleitet werden (für einige Länder gelten 20 Monate). Die genauen Termine für die Einleitung der nationalen Phase in den einzelnen Ländern/Regionen sind auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) abrufbar. Dieser Schritt ist obligatorisch vorgesehen, zumal die einzelnen nationalen oder regionalen Patentämter die Patenteinreichung nicht automatisch, sondern erst nach Einleitung der nationalen Phase prüfen.
Der Antragsteller muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen, die Übersetzung der Beschreibung, der Ansprüche, der Zusammenfassung und der Zeichnungen in der Amtssprache des benannten Staates (oder der Region) beilegen, die jeweiligen Steuern bezahlen und die vorgeschriebenen Modalitäten erfüllen, gegebenenfalls Zusatzerklärungen und Unterlagen (z.B. die Erfindererklärung) beilegen, sowie lokale Agenten/Berater benennen, welche ihn im benannten Vertragsstaat vor dem Amt für gewerbliche Schutzrechte vertreten, falls die nationale Gesetzgebung des benannten Staates dies vorsieht.
Erhält der Antragsteller den schriftlichen Recherchebericht gemeinsam mit einem Gutachten der Internationalen Recherchenbehörde (ISA), kann er einen Antrag auf eine vorläufige internationale Prüfung (International preliminary examination) stellen, um eine weitere Meinung über die Patentfähigkeit der Erfindung einzuholen. Diese Anfrage muss bei der zuständigen Internationalen vorläufigen Prüfbehörde (IPEA International Preliminary Examining Authority) innerhalb von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingelangt sein.
Eine solche Anfrage kann für den Antragsteller vorteilhaft sein, da er dadurch den Termin für den Eintritt in die zweite nationale Phase ab dem Prioritätstag für alle benannten Vertragsstaaten um maximal 30 Monate aufschieben kann (bis zu 31 Monate im Falle der regionalen Behörden EPO, EAPO, ARIPO und OAPI).
Das Europäische Patentamt übernimmt sowohl die Rolle der ISA als auch die der IPEA für Antragsteller der Länder, welche Mitglieder der Europäischen Patentorganisation sind.
Wird der Eintrittstermin in einer oder mehreren nationalen (oder regionalen) Phasen versäumt, hat dies den Verfall der Wirkung, die aus der Benennung hervorgeht, und somit den Verfall des Patentes in jenem Benennungsstaat zur Folge.
Italien hat wie viele andere Staaten, welche dem Europäischen Patentübereinkommen oder anderen regionalen Organisationen angehören, keine eigene nationale Phase. Ein Patent kann in Italien mittels einer PCT-Anmeldung erlangt werden, indem alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO) benannt werden.
Die Schutzdauer
Mittels einer PCT - Anmeldung wird der gleiche Schutz gewährt, den ein nationales Patent im jeweiligen Land gewähren würde. Die maximale Schutzdauer eines erteilten Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Hinterlegungsdatum.
Da ein Patent von den einzelnen nationalen bzw. regionalen Patentämtern erteilt wird, unterliegt das Patent der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Landes.
Um nach der Erteilung das Patent aufrecht zu erhalten, muss der Antragsteller regelmäßig die Jahresgebühren der benannten Staaten einzahlen, andernfalls verfällt das Patent.
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