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Das Europäische Patent

Patentschutz auf europäischer Ebene

Ein Europäisches Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) vom Europäischen Patentamt erteilt wird. Das Ziel des Europäischen Patentübereinkommens ist es, durch die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patenterteilungsverfahrens den Schutz von Erfindungen in den Vertragsstaaten zu erleichtern, zu verbilligen und zu verstärken.

Beim Europäischen Patent handelt es sich nicht um ein Patent, das für ganz Europa oder für die Europäische Gemeinschaft Gültigkeit hat. Lediglich die Patentanmeldung und das Verfahren zur Patenterteilung erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt. Nach der Erteilung entsteht aus dem Europäischen Patent ein sogenanntes „Bündel“ nationaler Patente in den Staaten, die in der Patentanmeldung benannt wurden und für die die jeweiligen nationalen Phasen (Übersetzung der Patentschrift in die jeweilige Amtssprache und Zahlung der eventuell anfallenden Gebühren) eingeleitet wurden. Das Europäische Patent gewährt seinem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde.

Nach der Erteilung des Patents ist der Inhaber verpflichtet, die verschiedenen nationalen Phasen innerhalb von drei Monaten einzuleiten.

Jeder kann ein europäisches Patent anmelden. Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines Vertragsstaats des EPÜ und hat er seinen Sitz nicht in einem der Vertragsstaaten, muss er sich vor dem Europäischen Patentamt durch einen zugelassenen Vertreter vertreten lassen.

Durch eine europäische Patentanmeldung kann derzeit der Schutz für mehr als 35 Länder beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der FAQ-Seite, unter dem Punkt Formulare und Anleitungen (Formulare Patente) oder auf der Internetseite des Europäischen Patentamtes (EPA).

 

Gibt es einen einheitlichen Titel auf europäischer Ebene?

Das Verfahren für das Europäische Patent ist trotz einiger im Laufe der Jahre umgesetzten Erleichterungen immer noch ein komplexes und kostenintensives Verfahren; insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. In der Vergangenheit (bereits im Jahr 1975) versuchten die europäischen Staaten die Grundlagen für eine „Gemeinschaftspatent” zu legen, jedoch leider ohne Erfolg. Grund hierfür waren die hohen Kosten sowie das entstandene Misstrauen. In den nachfolgenden Jahren wuchs die Forderung der Unternehmen nach einem einheitlichen Patentsystem für Europa; seit dem Jahr 2000 hat sie auch die Europäische Kommission verstärkt für die Einrichtung eines einheitlichen Patents eingesetzt.

Es folgten zahlreiche politische Konsultationen zur Klärung der Uneinigkeiten bezüglich der anwendbaren Sprachen sowie zum Gerichtsstand. Im Jahr 2013 wurden zwei eigene Verordnungen erlassen, infolge der verstärkten Kooperation einiger europäischer Staaten. Das Einheitspatent trat jedoch nicht sofort in Kraft, auf Grund der fehlenden Unterschrift einiger Mitgliedstaaten der Vereinbarungen über das Einheitliche Patentgericht sowie der Folgen des Brexit.

Das offizielle Inkrafttreten des Einheitspatents ist für den 1. Juni 2023 vorgesehen.

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