FAQ
Für welche Länder kann man einen Schutz durch das Europäische Patent beantragen?
Derzeit ist es möglich, durch die Hinterlegung eines Europäischen Patentes einen Patentschutz in mehr als 35 Ländern anzustreben. Zurzeit kann man mit einem Europäischen Patentes in folgenden Staaten einen Patentschutz beantragen:
Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Das Patent kann zudem ausgedehnt werden auf: Bosnien Herzegowina und Montenegro.
Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation finden Sie auf der Internetseite der EPO.
In welcher Sprache wird das Europäische Patent hinterlegt?
Für das Erteilungsverfahren eines Europäischen Patents muss ein einziges Gesuch, abgefasst in einer der drei offiziellen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes (Englisch, Französisch oder Deutsch), eingereicht werden.
Es ist möglich, die Patentanmeldung anfangs in italienischer Sprache zu hinterlegen, innerhalb der darauffolgenden zwei Monate muss jedoch die Übersetzung in einer der drei Amtssprachen eingereicht werden. Die Hinterlegung in italienischer Sprache bringt für den Antragsteller eine Reduzierung von 20% der Hinterlegungsgebühr (filing fee), der Prüfungsgebühr (examination fee) und der Widerspruchsgebühr (fee for appeal) mit sich.
Wie viel kostet ein europäisches Patent?
Die Kosten einer Europäischen Patentanmeldung hängen von der Anzahl der benannten Länder ab und umfassen die Hinterlegungsgebühr, die Recherchegebühr, die Übersetzungsgebühren, sowie die Spesen, die bis zur Einreichung der Patentanmeldung anfallen. Weitere Informationen über die Kosten des Europäischen Patents finden Sie auf den Internetseiten des Europäischen Patentamtes.
Welches Formular muss verwendet werden?
Für die europäische Patentanmeldung muss das vom Europäischen Patentamt vorgesehene Formular (Form 1001) verwendet werden. Es ist in den drei Amtssprachen Englisch, Deutsch und Französisch verfügbar.
Gemeinsam mit dem Antragsformular (Form 1001) und immer in der dort verwendeten Sprache müssen außerdem beigelegt werden:
- 4 Kopien der Seite 8 (des Formulars 1001)
- die Beschreibung der Erfindung
- die Patentansprüche
- die Zusammenfassung (Abstract)
Zudem benötigen Sie, falls notwendig:
- eine Vollmachtserklärung
- die Erfindernennung
- die Prioritätsurkunde
- eventuelle Zusatzblätter
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