FAQ
Für welche Länder kann man durch eine internationale Patentanmeldung einen Schutz erlangen?
Mit der Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung kann man derzeit in über 140 Ländern einen Schutz erlangen.
Außer den Mitgliedstaaten der
- Europäischen Patentorganisation (EPO1)
- Organisation des Euro-Asiatischen Patentabkommens (EAPO2)
- Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI3)
- Afrikanischen regionalen Organisation für gewerbliche Schutzrechte (ARIPO4)
ist es möglich, den Schutz der eigenen Erfindung auf eine Reihe von Ländern auf internationaler Ebene auszudehnen. Zu ihnen zählen: die Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Kanada, Argentinien, Brasilien, Mexiko, Kuba, Ägypten, Arabische Emirate, Marokko, Tunesien, Südafrika, Israel, Indien, China, Singapur, Japan, Südkorea, Nordkorea, Australien, Neuseeland und noch weitere.
Eine aktualisierte Liste der Länder, welche dem Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) angehören, ist auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verfügbar.
Anmerkungen
1) Länder EPO: Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Die Ausdehnung eines europäischen Patents ist auch auf die Länder Bosnien Herzegowina und Montenegro möglich.
2) Länder EAPO: Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Kyrgyzstan, Kazakhstan, Moldawien, Russische Föderation, Tajikistan, Turkmenistan.
3) Länder OAPI: Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Tschad, Elfenbeinküste, Kongo, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Mali, Mauretanien, Niger, Zentralafrikanische Republik, Senegal, Togo.
4) Länder ARIPO: Botswana, Gambia, Ghana, Kenia, Lesotho, Liberia, Malawi, Mosambik, Namibia, Ruanda, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Swaziland, Tansania, Uganda, Zambia, Zimbabwe.
In welcher Sprache wird ein internationales Patent hinterlegt?
Die Auswahl der Sprache für den Antrag eines internationalen Patents hängt vom zuständigen Amt ab, bei dem er eingereicht wird (RO - receiving Office). Einige Ämter akzeptieren die Hinterlegung in zwei oder mehreren Sprachen.
Wird das Europäische Patentamt als zuständiges Amt ausgewählt (dies ist nur möglich, wenn die Priorität aus einer vorhergehenden Hinterlegung in Italien beansprucht wird und die 90 Tage der Geheimhaltung verstrichen sind), kann die Hinterlegung nur in einer der drei offiziellen Amtssprachen des Europäischen Patentamtes - Englisch, Französisch oder Deutsch, erfolgen.
Wird das Italienische Patent- und Markenamt (U.I.B.M.) als zuständiges Amt ausgewählt, kann die Hinterlegung in italienischer Sprache gemacht werden, oder in einer der drei offiziellen Verfahrenssprachen: Englisch, Deutsch oder Französisch. Erfolgt die Ersthinterlegung in italienischer Sprache, muss der Antragsteller innerhalb von 1 Monat die Übersetzung in einer der drei offiziellen Verfahrenssprachen einreichen. Falls die Hinterlegung anfangs hingegen in einer der drei offiziellen Amtssprachen erfolgt, ohne eine nationale Priorität zu beanspruchen (oder die 90 Tage der Geheimhaltung nach dem nationalen Hinterlegungstag noch nicht verstrichen sind), muss der Antragsteller in jedem Fall eine italienische Übersetzung der Beschreibung, der Ansprüche, der Zusammenfassung und der Zeichnungen beilegen, um ein stillschweigendes Einverständnis der Militärbehörde zu erlangen.
Wie viel kostet ein PCT?
Die Kosten für die Hinterlegung einer internationalen Patentanmeldung umfassen die Gebühren für die Hinterlegung, die Recherche, für die Prüfung und die Spesen für die Vorbereitung des Antrages. Weiterführende Informationen über die Kosten einer internationalen Patentanmeldung sind auf den Internetseiten der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verfügbar.
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