Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Gewinnspiele

Pflicht zur vorherigen Anmeldung

Mindestens 15 Kalendertage vor Beginn des Gewinnspiels (zu verstehen als Beginn der Werbung dafür / vor der Bekanntgabe) muss das veranstaltende Unternehmen mittels des telematischen Dienstes „Prema online“ eine Meldung, zusammen mit den erforderlichen Anlagen, an das zuständige Ministerium schicken. Der telematischen Meldung („Modello PREMA CO/1 - Comunicazione di svolgimento di concorso a premio“) müssen mit digitaler Unterschrift versehen das Reglement der Veranstaltung und die Bestätigung der geleisteten Kaution (im Ausmaß von 100 Prozent des Gesamtwertes der ausgeschriebenen Preise, exklusiv Mehrwertsteuer) beigelegt werden. Das Reglement ist allen Interessierten zugänglich zu machen.

Bei Abwicklung des Gewinnspiels über das Internet oder mittels Verwendung technischer Geräte, auch nur für die Ermittlung der Gewinner, muss der Veranstalter eine Ersatzerklärung eines Notorietätsaktes des Herstellers der verwendeten Systeme/Geräte einholen, die bestätigt, dass die Zufälligkeit des Gewinnspiels gewährleistet ist und keinesfalls von irgendjemandem beeinflusst werden kann. 

Die nicht zuweisbaren und von den Gewinnern nicht abgeholten Preise (im Unterschied zu den von den Gewinnern abgelehnten Preisen) müssen einer anerkannten No-Profit-Organisation übergeben werden. Eine Liste der anerkannten Non-Profit-Organisationen ist bei der Autonomen Provinz Bozen erhältlich.

Die verspätete oder unterlassene Meldung unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 2.065,83 EUR bis 10.329,14 EUR.

Beaufsichtigung der Ermittlung der Gewinner

Die Ermittlung der Gewinner (ausgenommen Rubbellose und Instant-win) und die Ausführung aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des DPR 430/2001 müssen im Beisein eines Notars oder eines Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens der territorial zuständigen Handelskammer Bozen erfolgen.

Sollte sich der Veranstalter des Gewinnspiels für den Beauftragten für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens der Handelskammer Bozen entscheiden, muss er einen entsprechenden Antrag an die Handelskammer stellen. Dieser Dienst ist kostenpflichtig.

Der Termin für die Ermittlung der Gewinner muss vor Übermittlung des offiziellen Antrags mit dem zuständigen Amt vereinbart werden. Die digital unterschriebene Anfrage muss verpflichtend mittels PEC sweepstakes@bz.legalmail.camcom.it sowie z.K. auch an die E-Mail berufsbefaehigungen@handelskammer.bz.it übermittelt werden (den Vordruck dafür finden Sie im Bereich „Vordrucke“).

Der offizielle Antrag muss mindestens 20 Tage vor dem vereinbarten Termin vollständig und korrekt bei der Handelskammer eingehen.

Was fällt alles unter die Meldepflicht für Gewinnspiele?

Grundsätzlich ist jede Werbeaktion, bei der nicht alle Teilnehmer/innen einen Preis erhalten, als Gewinnspiel einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Preisvergabe durch Zufall, Geschicklichkeit, Können oder eine Juryentscheidung erfolgt. Auch bei nachvollziehbaren Bewertungskriterien wie Kreativität, Präsentation oder Qualität handelt es sich rechtlich um ein Gewinnspiel, das den Meldepflichten beim Ministerium unterliegt und den Vorgaben des DPR 430/2001 entsprechen muss.

Unter die Meldepflicht fallen:

  • Glücksräder (z. B. bei Messen, Veranstaltungen oder am Point of Sale)
  • Wettbewerbe mit Jurybewertung (z. B. Kreativ-, Foto- oder Designwettbewerbe)
  • Preisausschreiben mit Losverfahren oder Ziehungen (z. B. das Ausfüllen und Einreichen von Teilnahmekarten in Papierform oder online)
  • Online-Gewinnspiele über Websites, Social-Media-Plattformen (Facebook, Instagram, TikTok etc.)
  • Instant-Win-Aktionen („Sofortgewinne“) mit digitalem oder physischem Zufallsmechanismus
  • Gewinnspiele mit Kassenbon-Upload oder Kaufnachweis („acquista e vinci“)
  • Quiz-Aktionen 
  • Wettbewerbe, bei denen ein Produkt bewertet oder vorgeschlagen wird und die beste Einsendung prämiert wird

Ausnahmefälle

Ausnahmen von der Meldepflicht sind gesetzlich klar definiert und betreffen nur wenige Sonderfälle. Nicht meldepflichtig sind:

  • a) die Wettbewerbe, die zur Erstellung literarischer, künstlerischer oder wissenschaftlicher Werke ausgeschrieben werden, sowie zur Vorlage von Projekten oder Studien im kommerziellen oder industriellen Bereich, bei denen die Verleihung des Preises an den Autor des ausgewählten Werkes den Charakter einer Vergütung für eine Werkleistung hat oder die Anerkennung des persönlichen Verdienstes oder einen Ansporn im Interesse der Allgemeinheit darstellt;
  • b) die Veranstaltungen, bei denen die Vergabe von Preisen durch Rundfunk- oder Fernsehsender an Zuschauer vorgesehen ist, die sich ausschließlich an den Orten befinden, an denen die Veranstaltungen selbst stattfinden, vorausgesetzt, dass die Initiative nicht der Förderung von Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen dient;
  • für Rundfunksender gelten als bei der Veranstaltung anwesend auch jene Zuhörer, die daran über eine Funkverbindung oder eine andere Fernverbindung teilnehmen;
  • c) die Prämienaktionen, bei denen die angebotenen Preise oder Geschenke aus Preisnachlässen auf Produkte und Dienstleistungen derselben Art wie die gekauften bestehen oder aus Preisnachlässen auf ein Produkt oder eine Dienstleistung anderer Art als das/die gekaufte, unter der Bedingung, dass diese Rabatte nicht zum Zweck der Förderung des Letzteren angeboten werden, oder aus zusätzlichen Mengen von Produkten derselben Art;
  • d) die Veranstaltungen, bei denen die Preise aus Gegenständen von geringem Wert bestehen, sofern deren Gewährung in keiner Weise von der Art oder vom Umfang der Verkäufe abhängt, mit denen die betreffenden Angebote verbunden sind;
  • e) die Veranstaltungen, bei denen die Preise zugunsten von Einrichtungen oder Institutionen mit öffentlichem Charakter oder mit vorwiegend sozialen oder wohltätigen Zwecken bestimmt sind.

Diese Ausnahmefälle sind in Art. 6 des DPR 430/2001 geregelt und müssen im Reglement des jeweiligen Wettbewerbs eindeutig beschrieben werden.

Kaution für Prämienveranstaltungen

Folgende drei Möglichkeiten sind vorgesehen:

  • Sicherheitsleistung in bar
    Hinterlegung in Form eines provisorischen Depots (nicht definitives Depot) entweder mittels Überweisung – Begünstigter: Staatsschatzamt des Staates von Bozen", IBAN IT95R0100003245210400000001 oder durch direkte Zahlung an das Staatsschatzamt des Staates von Bozen (bei der Banca d'Italia, Filiale in 39100 Bozen, Horazstraße 1).
    Der Zahlungsgrund muss folgende Angaben enthalten, die durch ein Leerzeichen unterbrochen werden:

    • Name des Unternehmens (oder Nachname und Vorname) des Hinterlegers (auch wenn er mit dem Auftraggeber identisch ist) - maximal 26 Zeichen

    • Einheitlicher Verwaltungskodex: V2KGIZ angeben, identifiziert das Ministerium für Unternehmen und Made in Italy (ehemals wirtschaftliche Entwicklung) - Generaldirektion für den Markt, Wettbewerb, Verbraucherschutz und technische Vorschriften - Abteilung X – Gewinnspiele

    • Name des Gewinnspiels - maximal 15 Zeichen

    • Steuernummer des Hinterlegers - maximal 16 Zeichen (anzugeben, falls nicht bereits im Überweisungsformat angegeben).

NB: Nach Beendigung des Gewinnspiels muss der Veranstalter selbst die notwendigen Schritte für die ‚Rückerstattung des Depots unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass provisorische Depots am 31. Dezember des Jahres verfallen, das auf das Jahr folgt, in dem sie eingerichtet wurden. Nach diesem Datum sehen die geltenden Vorschriften den automatischen Verfall des Betrags zugunsten des Staatshaushalts vor.

  • Bankbürgschaft (mit Stempelmarke und beglaubigter Unterschrift des Bürgen gemäß Vordruck des Ministeriums der wirtschaftlichen Entwicklung).
  • Versicherungsbürgschaft (mit Stempelmarke und beglaubigter Unterschrift des Bürgen gemäß Vordruck des Ministeriums der wirtschaftlichen Entwicklung).

Weitere Informationen

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