Probenahmen
Feingehaltsanalyse
Die Prozedur der Entnahme der Proben für die Feingehaltsanalyse ist vom Art. 7 (Rohmaterialien) und vom Art. 9 (Fertigprodukte) des D.P.R. 150/02 genau geregelt. Neben der Entnahme eines Teil des Gegenstandes/Rohmaterials mittels Bohrung, Schneiden usw. sieht der Art. 44.2 des D.P.R. 150/02 auch die Möglichkeit vor, den gesamten Gegenstand für die Feingehaltsanalyse zu entnehmen, falls dies der Betroffene vorzieht.
Laut Art. 7, 3. Absatz (im Falle von Rohmaterialien) bzw. Art. 9, 3. Absatz (im Falle von Fertigprodukten) des D.P.R. 150/02 hat der Interessierte die Möglichkeit, zum Zeitpunkt der Entnahme der Proben, auf seiner ausdrücklichen Anfrage hin, einen Teil des Probegegenstandes in einem versiegelten Umschlag zu erhalten, u.zw. für eventuelle Beanstandungen und Revisionen der Feingehaltsanalyse.
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