Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Gesetzesübertretungen und Verwaltungsstrafen

  • Es ist den Herstellern, Importeuren und Händlern untersagt, Gegenstände aus Edelmetall zu verkaufen, welche nicht die gesetzlichen Identifikations- und Feingehaltsmarken tragen.
  • Es ist außerdem den Händlern untersagt, verkaufsbereite Gegenstände aus Edelmetall inne zu haben, welche nicht die gesetzlichen Identifikations- und Feingehaltsmarken tragen.
  • Die Verbote laut Punkt 1 und 2 gelten nicht für die Gegenstände gemäß Artikel 5 des GvD 251/99 (siehe Vorschriften zur Kennzeichnung der Edelmetalle bei Import/Export) und die im Artikel 12 des GvD 251/99 aufgelisteten Gegenstände (siehe Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht).

Vorbehaltlich der Anwendung der von den geltenden Gesetzen festgelegten Maßnahmen im Falle einer Straftat, werden für die Übertretungen der Bestimmungen gemäß GvD 251/99 und DPR 150/02 folgende Verwaltungsstrafen angewandt (Artikel 25, GvD 251/99):

  • Wer Rohmaterialien und Gegenstände aus Edelmetall produziert, importiert und in den Handel setzt oder diese inne hat, ohne die Identifikationsmarke zugewiesen bekommen zu haben, oder Identifikationsmarken anderer benutzt (mit Ausnahme des Falles, wo der Inhaber einer Identifikationsmarke einem anderen Inhaber die Punzen mittels schriftlichen Auftrag zur Markierung seiner Gegenstände übergeben hat), oder nicht zugewiesene, verfallene, zurückgenommene oder annullierte Identifikationsmarken benutzt, wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 154,00 und Euro 1.549,00 bestraft.
  • Wer Rohmaterialien oder Gegenstände aus Edelmetall in den Verkauf setzt oder für den Verkauf inne hat, welche keine, nicht leserliche oder nicht gesetzeskonforme Identifikations- und/oder Feingehaltsmarken tragen, wird ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 154,00 und Euro 1.549,00 bestraft.
  • Wer Rohmaterialien und Gegenstände aus Edelmetall herstellt, deren effektiver Feingehalt unter dem gesetzlichen, aufgedruckten liegt, wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 309,00 und Euro 3.098,00 bestraft.
  • Wer Rohmaterialien und Gegenstände aus Edelmetall in den Verkauf setzt oder für den Verkauf inne hat, deren effektiver Feingehalt unter dem gesetzlichen, aufgedruckten liegt, wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 77,00 und Euro 774,00 bestraft, außer er beweist, dass er nicht der Hersteller ist und dass die Gegenstände keine Merkmale von Veränderungen aufweisen.
  • Wer Gegenstände aus unedlen Metallen, d.h. aus Metallen, welche nicht in gegenständliche Gesetzgebung fallen (Gold, Silber, Platin und Palladium), herstellt, in den Verkauf setzt oder für den Verkauf inne hat, welche eine Feingehaltsmarke eingedruckt haben, die sich in Bezug auf Form, Zahlen und Buchstaben mit den gesetzlichen für Edelmetall verwechseln lassen, wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 30,00 und Euro 309,00 bestraft.
  • Wer einen oder mehrere Identifikationspunzen verliert und nicht eine sofortige Verlustmeldung bei der Handelskammer macht, wird mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 30,00 und Euro 309,00 bestraft.
  • Eine Verwaltungsstrafe in der Höhe zwischen Euro 30,00 und Euro 309,00 wird weiters angewandt, wenn unter anderem folgende Bestimmungen nicht eingehalten werden:
    • Die Identifikations- und Feingehaltsmarke müssen auf dem Hauptteil des Gegenstandes eingedrückt werden.
    • Bei den Gegenständen, welche keine unmittelbare Kennzeichnung zulassen, muss dieselbe auf einer kleinen Plakette aus demselben Edelmetall wie der Gegenstand eingedrückt und schließlich ebenfalls mit demselben Edelmetall aufgeschweißt werden.
    • Die aus zwei oder mehreren Edelmetallen hergestellten Gegenstände müssen, falls es technisch möglich ist, den Abdruck des entsprechenden Feingehaltstitels auf jeder Edelmetallart tragen, anderenfalls die Feingehaltsmarke des Edelmetalls mit dem größten Gewicht auf demselben aufzudrucken ist.
    • Die aus mehreren abnehmbaren Teilen bestehenden Gegenstände, welche nicht mittels Verschweißung miteinander verbunden sind, müssen die Identifikations- und Feingehaltsmarke auf jeden Teil tragen; die Ausnahmen sind vom Reglement (DPR 150/02) geregelt.
    • Die traditionellen Herstellermarken oder besonderen Abkürzungen können zusätzlich zur Identifikationsmarke auf die Gegenstände aus Edelmetall aufgedrückt werden, dürfen jedoch keine Verwechslung mit der Identifikations- und Feingehaltsmarke verursachen.
      Die durch den Gebrauch abgenutzten Identifikationspunzen müssen an die Handelskammer zurückgegeben werden, welche für die Zerstörung derselben sorgt.
    • Es ist verboten, Angaben zum Feingehaltstitel in Tausendstel und in Karat in Gegenständen aus Nicht-Edelmetallen einzudrücken, auch wenn diese vergoldet, versilbert oder plattiert sind, wenn dieselben Angaben Verwechslungen stiften können.
    • Bei den Gegenständen, welche aus Edelmetallen und Nicht-Edelmetallen hergestellt sind, ist die Angabe der Feingehalts- und Identifikationsmarke vorgeschrieben; in diesen Fällen muss das Nicht-Edelmetall die gesetzlich geregelte Kennzeichnung laut DPR 150/02 tragen.
    • Diese Pflicht gilt auch in jenen Fällen, wo es aus technischen Gründen notwendig ist, im Inneren des Gegenstandes aus Edelmetall eine Mastix oder andere Substanz aus Nicht-Edelmetall einzuführen (zum Beispiel Kerzenständer).
    • Die Halbfertigprodukte, bei welchen die Punzierung mit der Identifikations- und Feingehaltsmarke nicht möglich ist, können nur zwischen Identifikationsmarkeninhaber ausgetauscht werden, vorausgesetzt sie sind in versiegelten Behälter enthalten, welche die Angabe der Identifikations- und Feingehaltsmarke tragen.
  • Alle anderen Übertretungen der Bestimmungen laut GvD 251/99 und DPR 150/02 werden mit einer Verwaltungssanktion zwischen Euro 30,99 und Euro 309,87 bestraft.

Mit Ausnahme von weniger schwerwiegenden Fällen, folgt der strafrechtlichen Verurteilung – falls es sich um strafrechtlich relevante Übertretungen handelt – die Veröffentlichung des Urteils gemäß Artikel 36 der italienischen Strafprozessordnung (Artikel 26.1, GvD 251/99).

Im Falle der Wiederholung der Übertretung, folgt der Verwaltungsstrafe – abgesehen von den Bestimmungen gemäß der Artikel 99 und folgende der italienischen Strafprozessordnung – die Unterbrechung der Tätigkeit der Herstellung oder des Handels von Rohmaterialien oder Gegenständen aus Edelmetall für einen Zeitraum von mindestens 15 Tagen bis maximal sechs Monaten (Artikel 26.2, GvD 251/99).

Bei der Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe werden die Bestimmungen des Gesetzes 689 vom 24. November 1981 angewandt.

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