Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Versteckte Chemie in Plastik

Die REACH Verordnung

Die REACH Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist eine Verordnung der Europäischen Union zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Substanzen. Das Hauptziel ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Risiken zu schützen, die sich aus der Verwendung chemischer Stoffe ergeben, und gleichzeitig Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie in Europa zu fördern.

Die REACH Verordnung führt eine bedeutende Neuerung im Vergleich zum vorherigen Rechtsrahmen ein. Es legt nämlich das Prinzip fest, dass die Industrie für das Risikomanagement chemischer Substanze verantwortlich ist und Sicherheitsinformationen über die Stoffe bereitstellen muss, die sie herstellt, verwendet oder in Verkehr bringt. Die Verordnung verpflichtet zur Übermittlung dieser Informationen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

Die Verordnung sieht vier Hauptprozesse vor:

  1. Registrierung von Stoffen (Titel II): Hersteller und Importeure von Stoffen, sowohl in reiner Form als auch in Gemischen oder Erzeugnissen, müssen der ECHA Basisinformationen zu den Eigenschaften der Stoffe übermitteln, wenn diese in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr hergestellt oder importiert werden. Falls die Daten nicht verfügbar sind, müssen experimentelle Tests durchgeführt werden, um die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften zu bewerten.
  2. Bewertung (Titel VI): Die ECHA überprüft die Konformität der bereitgestellten Informationen und bewertet die Vorschläge für Versuche. Darüber hinaus bewerten die Mitgliedstaaten Stoffe, die ein Risiko für die Gesundheit und die Umwelt darstellen könnten.
  3. Zulassung (Titel VII): Für als „besonders besorgniserregend“ (SVHC) eingestufte Stoffe, die in Anhang XIV aufgeführt sind, wie krebserregende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR), usw. ist eine Zulassung für spezifische und kontrollierte Verwendungen erforderlich.
  4. Beschränkung (Titel VIII): Stoffe und Gemische, die inakzeptable Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen, können in ihrer Verwendung oder Konzentration vollständig oder teilweise eingeschränkt werden. Diese Beschränkungen sind in Anhang XVII aufgeführt.

Wen betreffen die REACH-Pflichten?

Die Pflichten der REACH-Verordnung betreffen Hersteller und Importeure von Stoffen in Mengen von 1 Tonne oder mehr pro Jahr, nachgeschaltete Anwender sowie Hersteller und Importeure von Erzeugnissen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (einschließlich der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen) tätig sind. Indirekt sind jedoch auch andere Akteure betroffen, wie Endverbraucher, Prüflabore, private Forschungseinrichtungen, Branchenverbände und Beratungsdienste.

REACH-Unterstützung

Für Unterstützung bei der Interpretation der Beschränkungen steht der kostenlose öffentliche Dienst „Nationales REACH-Helpdesk“ des italienischen Ministeriums für Unternehmen und Made in Italy, unterstützt von ENEA, zur Verfügung. Um eine Anfrage zu stellen, ist eine Registrierung auf der Website erforderlich.
Rechtsquelle: reach.mise.gov.it.

Maßnahmen zur Beschränkung von Mikroplastik

Seit dem 17. Oktober 2023 gilt die folgende Einschränkung bezüglich Mikroplastik (Verordnung UE 2023/2055), – sie umfasst alle synthetischen Polymerpartikel unter 5 mm, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Ziel ist es, die Emissionen von bewusst verwendetem Mikroplastik aus möglichst vielen Produkten zu verringern. Einige Beispiele für gängige Produkte, die unter die Beschränkung fallen, sind:

  • Das Granulatmaterial, das auf künstlichen Sportflächen verwendet wird – die größte Quelle von bewusst verwendetem Mikroplastik in der Umwelt;
  • Kosmetika, bei denen Mikroplastik für vielfältige Zwecke verwendet wird, z. B. für die Exfoliation der Haut (Mikroperlen) oder die Erzielung einer spezifischen Textur, eines Duftstoffs oder einer bestimmten Farbe;
  • Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte, um nur einige zu nennen.

Rechtsquelle: Maßnahmen zur Beschränkung von Mikroplastik (europa.eu)

CLP-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

Rechtsquelle: Verständnis der CLP-Verordnung - ECHA (europa.eu)

Aufzeichnung Webinar

Um die Umsetzbarkeit sowie die Herausforderungen und Bedenken bei der Anwendung der REACH- und CLP-Vorschriften besser zu verstehen, haben wir ein kleines, lokales Unternehmen eingeladen, seine Erfahrungen zu teilen.

Im Video können Sie wertvolle Einblicke in die Praxis gewinnen.

 

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