Die gesetzliche Haftung für die Vertragsmäßigkeit
Die gesetzliche Haftung ist eine obligatorische Haftung, die vom Verbraucherschutzgesetzbuch geregelt wird.
Die gesetzliche Haftung wird den Verbrauchern gewährt und zwar den natürlichen Personen, die ein Produkt kaufen, welches nicht für die berufliche, unternehmerische Handels – oder Handwerkstätigkeit benutzt wird. Die Haftung schützt den Verbraucher im Falle eines mangelhaften Produktes oder eines Produktes, das nicht für den Zweck geeignet ist, für den es gewöhnlich gebraucht wird oder das nicht mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmt. Der Verkäufer ist nämlich verpflichtet, dem Verbraucher Güter zu liefern, die dem Kaufvertrag gemäß sind.
Wann ist ein Produkt vertragsgemäß?
Das Konzept der Vertragsmäßigkeit bezieht sich auf die materiellen Eigenschaften des Gutes. Unter dieses Konzept fallen nicht die Rechtsmängel der verkauften Sache (z.B. wenn das Gut einer dritten Person gehört).
Das Verbraucherschutzgesetzbuch bestimmt die Elemente, die bestehen müssen damit Güter vertragsgemäß sind:
- Eignung für die Zwecke, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden
Das Verbrauchsgut muss alle strukturellen Merkmale besitzen, damit es normal angewendet werden kann. Das Gut ist also geeignet, wenn es die gewöhnliche Mindestleistung für die Güter der gleichen Art erreicht. - Übereinstimmung mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung oder mit dem vom Verkäufer vorgelegtem Muster
Unter Beschreibung versteht man die Informationen, die der Verkäufer während der Vertragsverhandlung geliefert hat, oder die in dazu bestimmten Beschreibungen oder in Aufklärungsbroschüren enthalten sind.
Beispiel: Wenn vor dem Vertragsabschluss vom Verkäufer ein Muster vorgelegt wird, muss davon ausgegangen werden, dass die Parteien vereinbart haben, dass das Verbrauchsgut Gegenstand des Vertrages dieselben Merkmale des Musters besitzen muss. - Aufweisung von Qualität und Leistungen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann bezüglich der Beschaffenheit des Gutes oder der öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder des Verkäufers auch in Bezug auf Haltbarkeit, Funktionalität, Verträglichkeit und Sicherheit
Man bezieht sich auf die Produkteigenschaften, welche ein Gut dieser Art gewöhnlich besitzen muss und welche das Qualitäts- und Leistungsniveau des Gutes festlegen.
Beispiel: Ein Fahrzeug, welches sofort nach der Lieferung Funktionsstörungen aufweist, derentwegen mehrere Reparaturen notwendig sind, besitzt nicht die Qualität und die Leistungen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind sondern das Qualitäts- und Leistungsniveau liegt unter dem Durchschnitt.
NEU: Das Produkt muss eine Haltbarkeit aufweisen, die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Ware und der öffentlichen Erklärungen des Verkäufers vernünftigerweise erwarten kann.
- Eignung für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck
In diesem Fall beabsichtigt der Verbraucher das Gut für einen besonderen Zweck zu verwenden, für den das Gut gewöhnlich nicht bestimmt ist. Damit aber die besondere Anwendung vertragsmäßig sein kann, muss der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluss den bestimmten Zweck zur Kenntnis bringen und der Verkäufer muss zumindest durch entsprechendes Verhalten dem bestimmten Zweck zustimmen.
Beispiel: Der Verbraucher tretet in ein Geschäft ein, sieht ein ausgestelltes Gut und erklärt dem Verkäufer, dass er das Gut für einen verschiedenen Zweck anwenden möchte, als den für welchen das Gut bestimmt ist. Der Verkäufer sucht ein vom Verbraucher angegebenes Gut aus, verpackt es und übergibt es dem Verbraucher (stillschweigende Zustimmungserklärung des Verkäufers).
Unter das Vertragswidrigkeit-Konzept fällt auch der Fall einer unsachgemäßen Installation eines Verbrauchgutes (oder Montage oder Durchführung) wenn die Installation Bestandteil des Kaufvertrages ist und diese vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wird. Das Gleiche gilt, wenn das Gut vom Verbraucher installiert (oder montiert oder durchgeführt) wird und die unsachgemäße Installation (oder Montage oder Durchführung) auf einen Mangel in der Installations- oder Montage- oder Durchführungsanleitung zurückzuführen ist.
- Rechte der Verbraucher: Inhalt und Dauer der Mangelhaftung
- Pflichten und Rückgriffsrecht des Letztverkäufers
Auf welche Verträge wird die gesetzliche Haftung angewandt?
- Kaufverträge für bewegliche Verbrauchsgüter
- Tauschverträge
- Bezugsverträge (z.B. für regelmäßige Lieferung von Aktualisierungsbändern)
- Unternehmerwerkverträge (z.B. für die Erstellung der Webseite eines Unternehmens)
- einfache Werkverträge (z.B. für die Erstellung eines Anzuges seitens eines Schneiders)
- Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter.
Die gesetzliche Haftung ist auch auf den Verkauf von Gütern, die im Angebot sind und auf den Verkauf von gebrauchten Gütern anzuwenden. Für die gebrauchten Güter muss die Gebrauchsdauer berücksichtigt werden und die gesetzliche Haftung ist auf die Fehler beschränkt, die nicht auf den gewöhnlichen Gebrauch der Sache zurückzuführen sind.
Seit dem 1. Januar 2022 gilt die gesetzliche Garantie auch für Verträge über digitale Inhalte (Smartphones, Smart-TVs...) und digitale Dienstleistungen (Video, Musik, Software oder Streaming von Sport- oder anderen Ereignissen). Im Falle einer Vertragswidrigkeit des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung hat der Verbraucher vorrangig Anspruch auf die Wiederherstellung der Vertragskonformität und sekundär auf eine anteilige Minderung des Preises oder auf die Auflösung des Vertrags.
Die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands muss ohne Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Gewerbetreibende vom Verbraucher über die Vertragswidrigkeit unterrichtet wurde (Art. 135-octies et seq.)
Gemäß Artikel 135-octiesdecies des Verbraucherschutzgesetzes kann in folgenden Fällen eine verhältnismäßige Herabsetzung des Preises, sofern der Vertrag die Lieferung eines digitalen Inhalts oder einer digitalen Dienstleistung gegen Entgelt vorsieht, oder die Beendigung des Vertrags verlangt werden
- wenn die Wiederherstellung der Konformität unmöglich ist oder dem Gewerbetreibenden unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde
- wenn der Gewerbetreibende es versäumt hat, die Konformität der digitalen Inhalte oder der Dienstleistung wiederherzustellen
- wenn die Vertragswidrigkeit trotz des Versuchs des Gewerbetreibenden, die Konformität der digitalen Inhalte oder des digitalen Dienstes wiederherzustellen, offensichtlich wird
- wenn die Vertragswidrigkeit so schwerwiegend ist, dass sie eine sofortige Minderung des Preises oder die Beendigung des Vertrags rechtfertigt
- wenn der Gewerbetreibende erklärt hat oder sich aus den Umständen gleichermaßen eindeutig ergibt, dass er die digitalen Inhalte oder den digitalen Dienst nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen wird.
Die Preisminderung steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Wertminderung der digitalen Inhalte oder des digitalen Dienstes, die dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wurden, im Vergleich zu dem Wert, den sie gehabt hätten, wenn sie vertragsgemäß gewesen wären.
Ist die Vertragswidrigkeit jedoch geringfügig, so hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung, sondern nur auf eine Preisminderung.