Vorgelagerte Vertriebsphasen
In den Phasen vor dem Verkauf an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen können die Pflichtangaben auch nur auf den Handelspapieren aufscheinen. Diese müssten das Lebensmittel begleiten oder bereits im Vorfeld der Lieferung übermittelt werden.
Bereitzustellenden Informationen
- Die Verkaufsbezeichnung;
- Die Liste der Zutaten;
- Allergene;
- Name und Firmenname oder das eingetragene Warenzeichen;
- Die Adresse des Lebensmittelunternehmers;
- die Losnummer.
Siehe D.lgs Nr. 231 vom 15. Dezember 2017, Art. 19 Abs 7.
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