Unlauterer Wettbewerb
Unser Wirtschaftssystem beruht auf Gewerbefreiheit, bzw. auf freien Wettbewerb zwischen Unternehmen.
Das Gesetz sieht Wettbewerbsbeschränkungen aus folgenden Gründen vor:
- öffentliches Interesse (z.B. gesetzliches Monopol aus steuerrechtlichen Gründen)
- Gesetzesvorschriften (z.B. Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschafter)
- Abmachungen zwischen Unternehmen bei bestimmten Voraussetzungen (z. B. vertragliche Wettbewerbsbeschränkung)
Handlungen unlauteren Wettbewerbs
Wo es keine Beschränkungen gibt, die vom Gesetz angenommen werden, muss der Wettbewerb gerecht und korrekt ablaufen. Die Unternehmer dürfen nicht Mittel oder Technologien benützen, die danach gerichtet sind, den Mittwerbern die Kunden wegzunehmen und dadurch einen Schaden zu verursachen.
Zum Schutz der Unternehmer vor einen unehrlichen Wettbewerb sieht das Gesetz eigene Bestimmungen zur Bekämpfung der Handlungen unlauteren Wettbewerbs vor (Art. 2598 und folgende des Zivilgesetzbuchs).
Handlungen unlauteren Wettbewerbs sind:
- Handlungen, die Verwechselungen verursachen: z.B. Verwendung von Namen oder Kennzeichen eines fremden Betriebs oder Nachahmung von Erzeugnissen eines Konkurrenten, die Verwechselungen herbeiführt.
- Schlechtmachen oder Angeberei: z.B. Verbreitung von Nachrichten über die Erzeugnisse und die Tätigkeit eines Konkurrenten, die geeignet sind, diese in Verruf zu bringen oder Ausgabe von Vorzügen der Erzeugnisse oder des Unternehmens eines Konkurrenten als eigene.
- jede andere Handlung, die den Grundsätzen beruflicher Redlichkeit widerspricht und geeignet ist, einem fremden Betrieb Schaden zuzufügen.
Wenn der Unternehmer von einer Handlung unlauteren Wettbewerbs verletzt wird, kann dieser vor Gericht die Untersagung der Fortsetzung und eventuell den Schadenersatz beantragen.
Im Falle, dass die Handlungen des unlauteren Wettbewerbs die Interessen einer Berufsgruppe beeinträchtigen, kann die Klage auf Unterbindung des unlauteren Wettbewerbs auch durch die Körperschaften, die die Berufsgruppe vertreten, erhoben werden (Art. 2601 Zivilgesetzbuch).
Auch die Handelskammer kann, laut dem Gesetz n. 580/1993, den Antrag zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbsschutzes im Sinne des Art. 2601 des Zivilgesetzbuchs dem Gericht vorlegen.
Meldung von Handlungen unlauteren Wettbewerbs
Die Unternehmer haben die Möglichkeit Meldungen über ungerecht gehaltene Handlungen an das folgende Amt der Handelskammer Bozen zu schicken:
Servicebereich Wettbewerbsschutz
E-Mail: wettbewerbsschutz@handelskammer.bz.it
Pec: regulation@bz.legalmail.camcom.it
Die Handelskammer überprüft die Meldung aufgrund der eventuellen Beeinträchtigung der Interessen einer Berufsgruppe, der Allgemeininteressen der Unternehmen und der lokalen Wirtschaft. Falls erforderlich leitet die Handelskammer das Verfahren zur Bekämpfung der Handlungen unlauteren Wettbewerbs ein.
Vergleichende Werbung und unlautere Geschäftspraktiken
Der Schutz vor irrführender und vergleichender Werbung und vor unlauteren Geschäftspraktiken ist je nachdem, ob das geschützte Subjekt ein Gewerbetreibender oder ein Verbraucher ist, verschieden geregelt.
Unter Gewerbetreibender versteht man jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt.
Der Schutz der Gewerbetreibenden vor der irrführenden und unrechtmäßigen vergleichenden Werbung wird vom gesetzesvertretenden Dekret Nr. 145/2007 geregelt.
Unter Verbraucher versteht man jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr zu Zwecken handelt, die nicht der gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden können.
Der Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern wird von den Art. 18 – 27 quater des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 206/2005, das s.g. Verbraucherschutzgesetzbuch, geregelt.
Der entsprechende verwaltungsrechtliche Schutz gehört in den Zuständigkeitsbereich der Marktaufsichtsbehörde (AGCM).
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