Europäisches Bagatellverfahren
Die europäische Union hat mit der Verordnung vom 11/07/2007, Nr. 862 ein besonderes Rechtsverfahren eingeführt, mit dem Ziel, Streitigkeiten
- in grenzüberschreitenden Rechtssachen (d.h. zwischen Unternehmen, zwischen Unternehmen und Verbrauchern oder zwischen Staatsbürgern von verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten),
- in Zivil- und Handelssachen (mit Ausnahme von Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte, sowie von allen in Art. 2, Absatz 2 der genannten Verordnung aufgelisteten Bereichen),
- bis zu einem Streitwert von 2.000€ (nicht mit eingerechnet werden Zinsen, Kosten und Auslagen)
einfacher und schneller beizulegen.
Wenn in einem Streitfall alle genannten Voraussetzungen vorliegen, hat die Partei die Möglichkeit - anstelle des bestehenden innerstaatlichen Verfahrens - das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen einzuleiten.
Dieses Instrument erleichtert Verbrauchern und Unternehmern den Zugang zu den Gerichten aus folgenden Gründen:
- das Verfahren läuft hauptsächlich schriftlich durch Ausfüllung von Formblättern, die in allen Sprachen verfügbar sind, ab;
- es besteht kein Anwaltszwang;
- die Fristen für die Einreichung der Unterlagen und für die Entscheidung des Rechtsstreits sind kurz;
- die getroffenen Entscheidungen werden in allen Mitgliedsstaaten anerkannt und sind dort vollstreckbar;
Die Verordnung, die das europäische Rechtsverfahren bestimmt, wird nicht in Dänemark angewandt.
Beispiel eines durch das europäische Verfahren beigelegten Streitfalls (Quelle: Europäische Kommission):
Ein österreichischer Verbraucher hatte etwaige Skiausrüstung in einem deutschen Online-Geschäft bestellt und hatte mittels Banküberweisung 1.800€ im Voraus gezahlt. Der Verkäufer hatte aber weder die Ware geliefert, noch den Preis erstattet. Demzufolge hat der Verbraucher das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen eingeleitet. Das österreichische Gericht von Linz hat das Urteil zugunsten des Verbrauchers erlassen, welches von den deutschen Behörden von Charlottenburg durchgeführt wurde, und der Verbraucher hat den Einkaufspreis erstattet bekommen.
Rechtsvorschriften
EG-Verordnung vom 11 Juli 2007, Nr. 861
Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.eur-lex.europa.eu
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