Beanstandung, eventuelle Beschlagnahme und Verteidigungsmittel
Das Sanktionsverfahren beginnt mit der Feststellung der Verwaltungsübertretung des Zuwiderhandelnden mittels Vorhaltungsprotokoll, welches von den Kontrollorganen verfasst wird (Carabinieri, Nas, Handelskammer, u.a.).
Der Interessierte hat die Möglichkeit:
- die Einzahlung der Sanktion in vermindertem Ausmaß (wie im Beanstandungsprotokoll angegeben) innerhalb von 60 Tagen auszuführen, oder
- innerhalb von 30 Tagen anfragen angehört zu werden und Einwände und Dokumente dem Amt für Wettbewerbsschutz einzureichen.
Das Kontrollorgan, welches die Übertretung festgestellt hat, überreicht dem Amt einen Bericht über die Gesetzesverletzung samt Feststellungsprotokoll.
Die oben angegebenen Fristen beginnen nach der unmittelbaren Vorhaltung oder, wenn diese nicht möglich ist, nach der Zustellung der Übertretung zu laufen. Man weist darauf hin, dass die fristgerechte Zahlung das Verwaltungsverfahren tilgt und dass in diesem Fall eventuell eingereichte Einwände nicht berücksichtigt werden.
Beschlagnahme (vorsorgliche Funktion)
Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung der Behörde.
Wenn Ware, Gegenstand der Feststellung, beschlagnahmt wird, hat der Interessierte die Möglichkeit:
- auch sofort Einspruch beim Amt für Umwelt- und Wettbewerbsschutz einzubringen. Innerhalb von 10 Tagen ab Einlegung des Einspruchs muss der Vizegeneralsekretär, verantwortlicher Beauftragter des öffentlichen Glaubens, eine begründete Entscheidung treffen.
Wenn der Vizegeneralsekretär den Einspruch innerhalb der festgelegten Frist nicht ablehnt, dann entspricht dies einer Zustimmung.
Wenn der Einspruch innerhalb der genannten Frist abgelehnt wird, hat das der Vizegeneralsekretär zwei Monate ab dem Tag des Gelangens des Beanstandungsprotokolls oder jedenfalls sechs Monate ab dem Tag der Beschlagnahme Zeit um den Zahlungsanmahnungsbescheid und/oder die Anordnung zur Einziehung zu erlassen. Nach Ablauf dieser Fristen wird die Beschlagnahme unwirksam. - dem Amt für Umwelt- und Wettbewerbsschutz Rückerstattungsantrag zu stellen. In diesem Fall kann der Vizegeneralsekretär, wenn er den Antrag für berechtigt hält, die vorzeitige, durch die Regelung der Ware bedingte Aufhebung der Beschlagnahme verfügen.
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