Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Überwachungstätigkeit

Zuständigkeiten

Das Gesetz vom 29.12.1993, Nr. 580 betreffend die Neuordnung der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern, weist den Handelskammern die Überwachung und die Kontrolle der Produkte zu.

Die Überwachung des Warenmarktes verfolgt den Zweck die Gesetzeskonformität und die Sicherheit der Produkte, die in den Verkehr des Staatsgebietes gebracht werden, zu gewährleisten um somit den Konsumentenschutz und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen zu sichern.

Die Handelskammer ist insbesondere für die Überwachung folgender Bereiche zuständig:

  • Allgemeine Produktsicherheit
  • Elektrisches Material
  • Elektromagnetische Verträglichkeit
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Spielzeuge
  • Textilerzeugnisse
  • Schuhwaren
  • Kennzeichnung des Energieverbrauchs
  • Elektro- und Elektronikgeräte

Kontrollen

Es werden folgende Kontrollen auf den Produkten durchgeführt:

  • Formale Sichtprüfung der Produkte. Bei den Unternehmen werden Kontrollen auf formelle Fehler über der Anwendung der Gesetzesvorschriften der Produkte durchgeführt.
  • Dokumentenkontrolle der technischen Unterlagen der Produkte. Diese Kontrollen werden von einer befugten Organisation durchgeführt und bezwecken die Feststellung der Konformität der Produkte bezüglich der technischen Gesetzesvorschriften oder der technischen, freiwilligen Normen.
  • Produktanalyse im Sinne des Art. 15 des Gesetzes Nr. 689/1981. Diese Kontrollen werden von zertifizierten Laboratorien durchgeführt und zielen auf die Festlegung der chemischen und physischen Konformität der Produkte.

Die Kontrollen bei den Unternehmen werden durchgeführt

  • aufgrund einer Stichprobenuntersuchung oder
  • infolge einer Anzeige des Konsumenten, wenn zweckmäßig dokumentiert und/oder in Form einer Beschwerde und jedenfalls nach der Bewertung des Amtes Umwelt- und Wettbewerbsschutz.

Stichprobenuntersuchung

Die Kontrollen werden bei Unternehmen durchgeführt, welche Produkte herstellen, importieren und vermarkten, die Gegenstand der Überwachung sind.

Die Kontrollen werden unangemeldet vorgenommen.

Rechtvorschriften

  • Allgemeine Produktsicherheit: GvD vom 24. September 2005 Nr. 206, s.g. Konsumentenkodex
  • Elektrisches Material: GvD vom 19. Mai 2016, Nr. 86
  • Elektromagnetische Verträglichkeit: GvD vom 6. November 2007, Nr. 194
  • Persönliche Schutzausrüstung: GvD vom 4. Dezember 1992, Nr.475
  • Spielzeuge: GvD vom 11. April 2011, Nr. 54
  • Textilprodukte: Gesetz vom 26. November 1973, Nr. 883; DPR vom 30. April 1976, Nr. 515; GvD vom 22. Mai 1999, Nr. 194; Verordnung (UE) vom 27. September 2011, Nr. 1007
  • Schuhwaren: DM vom 11. April 1996
  • Kennzeichnung des Energieverbrauchs: GvD vom 28. Juni 2012, Nr. 104
  • Elektro- und Elektronikgeräte: GvD vom 4. März 2014, Nr. 27

Einsichtnahme in die Rechtsvorschriften: www.normattiva.it

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