Stoffmasken
Stoffmasken, daher ohne CE-Kennzeichnung und zugehörige Dokumentation, unterliegen den allgemeinen Regeln des Verbraucherschutzgesetzes.
Das Verbrauchergesetzbuch (gesetzesvertretendes Dekret 206/2005) sieht den Mindestinhalt der dem Verbraucher zu erteilenden Informationen für Produkte, die auf nationaler Ebenen vertrieben werden vor, welche mindestens in italienischer Sprache abgefasst sein müssen:
Wie in der Mitteilung des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung vom 23.04.2020 festgelegt, dürfen Stoffmasken nicht die CE-Kennzeichnung tragen und dürfen nicht mit Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstungen (PSA) verwechselt werden.
Sie müssen mit einem Warnhinweis versehen sein, der deutlich darauf hinweist, dass sie in keiner Weise den Schutz der Atemwege des Trägers garantieren, dass sie nicht verwendet werden dürfen, wenn die Verwendung von Medizinprodukten oder persönlicher Schutzausrüstung (für die Gesundheit oder am Arbeitsplatz) vorgeschrieben ist, sondern, nur als Beispiel, wenn die Abdeckung von Nase und Mund als nützlich für die Hygiene und den Gebrauch in der Gemeinschaft betrachtet wird.
Die Hersteller müssen sicherstellen, dass diese entsprechend der Zweckbestimmung kein Schaden verursachen oder zusätzliche Risiken für die Benutzer darstellen.
In Bezug auf die Produktsicherheit verlangt das Verbrauchergesetzbuch vom Hersteller die Angabe aller Informationen, die für die Bewertung und Vorbeugung von Risiken, die sich aus der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung des Produkts ergeben, nützlich sind, sowie die Bezugnahme auf die Art des Produkts oder gegebenenfalls auf die Produktcharge, zu der es gehört.
Außerdem müssen die Hersteller die korrekte Faserzusammensetzung des Produkts angeben.