Alto contrasto
Persönliche Schutzausrüstungen unterliegen der Verordnung (EU) 2016/425 und dem gesetzesvertretendes Dekret Nr. 475 vom 4. Dezember 1992 (Decreto legislativo 4 dicembre 1992, n. 475).
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den aufgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Als PSA qualifizierte Masken gehören der Klasse III an. Sie werden in der Regel in Einklang mit der technischen Norm EN 149:2001 hergestellt, die sie nach ihrer internen Filtereffizienz in drei Stufen einteilt: FFP1, FFP2 und FFP3.
Der Hersteller muss dann die technische Dokumentation erstellen und eine benannte Stelle einschalten, die eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausstellt. Nach dem Bestehen der Prüfung bei der benannten Stelle, muss der Hersteller die Konformitätserklärung ausstellen, um die Einhaltung der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die Herstellung von PSA nachzuweisen, und die CE-Kennzeichnung anbringen. Schließlich müssen den PSA die in der Verordnung genannten obligatorischen Anweisungen und Informationen beigefügt werden.
Bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Anleitung und die Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem die PSA auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann.
Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte PSA nicht der Verordnung entspricht, sorgen dafür, dass die Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um die Konformität der PSA herzustellen oder die PSA gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu beenden, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
DECRETO-LEGGE n. 18 2020, Artikel 15 - Disposizioni straordinarie per la produzione di mascherine chirurgiche e dispositivi di protezione individuale - sieht eine Ausnahmeregelung bis zum Ende des Notstandes vor, der (derzeit) am 31. Juli 2020 endet (Beschluss des Ministerrates vom 31. Januar 2020).
Prüfen Sie ob Ihre Masken die in der technische Normen EN 149 genannten Auflagen der Verpackung erfüllt.
Prüfen Sie unter welchem Namen das Produkt vertrieben wird.
Prüfen Sie ob Ihre Maske als Kategorie III einzustufen ist.
Prüfen Sie ob in Ihrem Zertifikat eine der folgenden zugelassene Stelle aufgeführt ist. Rufen Sie diese im Zweifelsfalle an.