Schriftliche Beweisführung
Wer Erzeugnisse vertreibt, zum Zwecke des Vertriebs lagert oder in den Markt einbringt die der CE Markierung unterliegen, hat folgende Unterlagen bereitzustellen:
- Die technische Dokumentation;
- Die Konformitätserklärung (so wie in den nationalen Umsetzungsdekreten der Richtlinien oder wie in Anhang III der Entscheidung 768/2008/EG vorgesehen);
- Weitere Bescheinigungen und Attestate sind, sofern diese von einzelnen Modulen des Bewertungsverfahrens vorgesehen sind, der technischen Dokumentation oder der Konformitätserklärung beizulegen.
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