Herkunft des Hartweizengrieses bei Pasta
Betroffen sind insbesondere die in den Art. 6, 7, und 8 des D.P.R. Nr. 187 von 2001 definierten
- „pasta all’uovo“,
- „paste speciali“,
- „pasta di semola di grano duro",
- "pasta di semolato di grano duro" und
- "pasta di semola integrale di grano duro.
Das Dekret des Landwirtschaftsministeriums vom 26. Juli 2017 sieht die Pflichtangabe des Staates der Ernte und der Verarbeitung vor:
- „Paese di coltivazione del grano“
- „Paese di molitura:“
- gefolgt vom Staat in welchem der Hartweizen gemahlen wurde, bzw. bei Mischungen, mit der zutreffenden Angabe „UE“ oder „non UE“ oder „UE e non UE“;
- Stammen z.B. mindestens 50% des Hartweizens aus einem Staat wie z.B. der Ukraine, folgt der Angabe des Staates der Wortlaut „Ucraina e altri paesi“ gefolgt von „UE“ oder „non UE“ oder „UE e non UE“
Von dieser Verpflichtung ausgenommen ist Pasta, die
- in EU- und Drittstaaten hergestellt oder vertrieben wird;
- für den Export bestimmt ist;
- “Pasta alimentare fresca e stabilizzata” (DPR n. 187/2001, Art. 9) und Pasta die von den Vorgaben der Art. 6,7,8 des DPR n. 187/2001 ausgenommen ist und deshalb nur außerhalb des Mitgliedstaates Italien vertrieben werden darf.
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