Verträge über 50 Euro
Für diese Verträge sind besondere Rechte zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen. Der Unternehmer muss nämlich spezifische Pflichten erfüllen und zwar muss er:
- dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen zur Verfügung stellen,
- den Vertrag abschließen,
- eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrages bereitstellen.
Wenn es sich um Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten handelt, die vom Verbraucher ausdrücklich angefordert wurden und die von ihm zu zahlende Gegenleistung 200 Euro nicht überschreitet, hier anklicken.
1.) Vorvertragliche Informationen
Bevor der Verbraucher durch einen Außergeschäftsraumvertrag gebunden ist, muss ihm das Unternehmen alle vorvertraglichen Informationen auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitstellen. Unter „dauerhaften Datenträger“ versteht man jedes Medium, das dem Verbraucher gestattet, die Informationen derart zu speichern, dass er sie auch in Zukunft einsehen kann. Der Unternehmer muss beweisen können, dass er dem Verbraucher die Informationen erteilt hat.
Das Unternehmen muss den Verbraucher, unter anderem, über das Widerrufsrecht belehren.
ACHTUNG! Es wird daran erinnert, dass im Falle von Nichtaufklärung über dieses Recht des Verbrauchers die Widerrufsfist 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist von 14 Tagen, die allgemein vorgesehen ist, abläuft.
Die vorvertraglichen Informationspflichten müssen in klarer und verständlicher Weise gegeben werden.
2.) Vertragsabschluss
Der Vertrag muss alle vorvertraglichen Informationen beinhalten. Es wird hervorgehoben, dass falls ein Verbraucher möchte, dass die Dienstleistung oder die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme während der Widerrufsfrist beginnt, dann muss er es ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger erklären.
3.) Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, wenn der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
Waren diese Informationen hilfreich?