Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Vorvertragliche Informationen

Bevor ein Vertrag geschlossen wird, der kein Fernabsatzvertrag ist oder kein Vertrag ist, der außerhalb von den Geschäftsräumen geschlossenen wird, muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren, insofern sich diese Informationen nicht bereits unmittelbar aus den Umständen ergeben:

  1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen;
  2. die Identität des Unternehmers, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer;
  3. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder der Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;
  4. gegebenenfalls die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen der Unternehmer sich verpflichtet hat, sowie das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden;
  5. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerblichen Garantien;
  6. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge;
  7. gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte;
  8. gegebenenfalls — soweit wesentlich — die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss.

Für diese Verträge können zusätzliche vorvertragliche Informationspflichten eingeführt oder aufrechterhalten werden.

Die vorvertraglichen Informationspflichten sind auch auf Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, anwendbar.

Die vorvertraglichen Informationspflichten werden nicht für die Verträge angewandt, die

  • die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und die
  • zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sofort erfüllt werden.
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