Informationspflichten B2C
Welche zusätzlichen Informationen müssen einem Verbraucher zur Verfügung stellen?
Ist der Käufer ein Verbraucher, sind zusätzlich zu den oben angeführten Informationen auch noch folgende Informationen vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Form an den Verbraucher zu geben (Art. 49 CDC:
- Haupteigenschaften der Waren/Dienstleistung
- Identität des Gewerbetreibenden
- Adresse, Telefonnummer, E-Mail, Fax (wenn vorhanden), um dem Verbraucher eine rasche und problemlose Kontaktaufnahme zu ermöglichen
- wenn anders als Adresse laut Punkt c), die Adresse, an welche der Verbraucher evtl. Beschwerden richten kann
- Gesamtpreis der Waren/Dienstleistung, eingeschlossen Steuern, sowie jegliche Zusatzkosten durch Versand oder anderes; wenn der Preis bzw. die Zusatzkosten nicht vorab quantifizierbar sind, muss die Berechnungsmethode angeführt werden
- die evtl. Zusatzkosten für den telematischen Vertragsabschluss
- die Zahlungs-, Vertragsdurchführungs- und Lieferbedingungen; das Datum innerhalb welchem die Lieferung der Ware/der Dienstleistung erfolgen soll
- bei Vorhandensein eines Rücktrittsrechts: die Bedingungen, Fristen und Verfahren zur Ausübung dieses Rechts und das entsprechende Formular
- die Information, dass die Kosten für die Rücksendung der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts zu Lasten des Verbrauchers ist
- bei Ausübung des Rücktrittsrecht in bestimmten Fällen (Gas-/Strom-/Wasserlieferung) müssen an den Gewerbetreibenden Mindestkosten bezahlt werden
- wenn kein Rücktrittsrecht gegeben ist , muss dies ebenfalls dem Konsumenten mitgeteilt werden
- Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung
- falls vorhanden, Hinweis auf zusätzliche Garantien und nachträgliche Betreuung (z.B. Kundendienst)
- falls anwendbar, Vorhandensein eines Verhaltenskodex und wie eine Kopie desselben erhalten werden kann
- die Vertragsdauer oder – wenn es ein unbefristeter Vertrag oder ein Vertrag mit automatischer Verlängerung ist - die Bedingungen für den Vertragsrücktritt
- falls anwendbar, die vertraglichen Pflichten des Verbrauchers
- das Vorhandensein und die Bedingungen für die Hinterlegung von Garantien von Seiten des Verbrauchers auf Anfrage des Gewerbetreibenden
- technische Funktionen und Schutzmechanismen
- eventuelle Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
- Möglichkeit einer außergerichtlichen Beschwerde / Rekurserhebung sowie die entsprechenden Zugangsbedingungen.
Sämtliche Informationen müssen dem Verbraucher schriftlich, dauerhaft, in klarer und verständlicher Sprache VOR dem Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden.
Idealerweise werden sie daher auf der Homepage veröffentlicht bzw. schriftlich via E-Mail dem Verbraucher zugesendet. Werden die Informationen nicht vollständig bzw. nicht korrekt erteilt, fallen Verwaltungsstrafen an! Bei fehlender Information über die Zusatzkosten bzw. Kosten für die Rücksendung der Ware bei Ausübung des Rücktrittsrechts bleiben die Kosten zu Lasten des Gewerbetreibenden. Es liegt im Interesse des Gewerbetreibenden, die Erteilung der Informationen beweisen zu können: Der Verkäufer muss beweisen, die Mindestinformationen erteilt zu haben!
Waren diese Informationen hilfreich?