Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Fahrzeuge für den Abfalltransport

Unternehmen und Körperschaften, die beabsichtigen Abfälle zu sammeln und zu transportieren, müssen, für die jeweiligen Eintragungskategorien und -klassen sowie Abfallarten, über eine Mindestausstattung an Fahrzeugen verfügen, die für den Abfalltransport geeignet sind.

 

Verfügbarkeit der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge müssen sich im Sinne der geltenden Bestimmungen im Gütertransportbereich in Verfügbarkeit des Unternehmens befinden. Diesbezüglich hat das Nationale Komitee des Verzeichnisses eine Reihe von Erläuterungen herausgegeben.

Mit den Rundschreiben Nr. 7 und 8 vom 24. Juli 2019 wurde ein neues Verfahren für einige Rechtstitel von zeitweiliger Verfügbarkeit eingeführt (Mietvertrag ohne Fahrer und Leihvertrag ohne Fahrer).

Für weitere Informationen nachstehende Links anklicken:

Rundschreiben des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe:

Fahrzeuge der internationalen Fahrzeugklasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz)

Mit Rundschreiben Nr. 1 vom 26.03.2026 hat das Nationale Komitee des Verzeichnisses verfügt, dass die Eintragung von Fahrzeugen der Kategorie M1 ins Nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe für den Abfalltransport nicht mehr zulässig ist. 
Das Nationale Verzeichnis hat außerdem verfügt, dass die Regional/-Landessektionen ab dem 4. Januar 2027 die Streichung von Amts wegen dieser Fahrzeuge aus dem Verzeichnis vornehmen müssen. Die Verfügungen für die Löschung der Fahrzeuge werden von den Sektionen innerhalb 29/01/2027 beschlossen und zugestellt.

Unterlagen an Bord der Fahrzeuge

Im Zusammenhang mit der Eintragung im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe müssen sich bestimmte Unterlagen an Bord der Fahrzeuge, die Abfälle sammeln und transportieren, befinden.

Für weitere Informationen nachstehende Links anklicken:

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