Fahrzeuge für den Abfalltransport
Unternehmen und Körperschaften, die beabsichtigen Abfälle zu sammeln und zu transportieren, müssen, für die jeweiligen Eintragungskategorien und -klassen sowie Abfallarten, über eine Mindestausstattung an Fahrzeugen verfügen, die für den Abfalltransport geeignet sind.
Verfügbarkeit der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge müssen sich im Sinne der geltenden Bestimmungen im Gütertransportbereich in Verfügbarkeit des Unternehmens befinden. Diesbezüglich hat das Nationale Komitee des Verzeichnisses eine Reihe von Erläuterungen herausgegeben.
Mit den Rundschreiben Nr. 7 und 8 vom 24. Juli 2019 wurde ein neues Verfahren für einige Rechtstitel von zeitweiliger Verfügbarkeit eingeführt (Mietvertrag ohne Fahrer und Leihvertrag ohne Fahrer).
Für weitere Informationen nachstehende Links anklicken:
Rundschreiben des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe:
- Rundschreiben Nr. 7 vom 24. Juli 2019
- Rundschreiben Nr. 8 vom 24. Juli 2019
- Rundschreiben Nr. 1 vom 28. Jänner 2019
- Rundschreiben Nr. 345 vom 30. April 2015
- Rundschreiben Nr. 995 vom 9. September 2013
- Rundschreiben Nr. 820 vom 16. Juni 2008
Unterlagen an Bord der Fahrzeuge
Im Zusammenhang mit der Eintragung im Nationalen Verzeichnis der Umweltfachbetriebe müssen sich bestimmte Unterlagen an Bord der Fahrzeuge, die Abfälle sammeln und transportieren, befinden.
Für weitere Informationen nachstehende Links anklicken:
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