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Formulare
Auf der Grundlage des Artikel 3, dritter Absatz, des Ministerialdekretes vom 23. Juni 2005 hat das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung mit Dekret vom 03. August 2005 des Generaldirektors der Generaldirektion für die Harmonisierung des Marktes und Konsumentenschutz die folgenden Antragsformulare für die Ausgabe der Tachographenkarten genehmigt:
Fahrerkarte
- Antrag
- Leitfaden
- Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für Nicht-EU-Bürger
erforderlich bei fehlender Kopie der Fahrerbescheinigung
Unternehmenskarte
- Antrag
- Leitfaden
- Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde
Besitzerklärung Fahrzeug
Werkstattkarte
Kontrollkarte
Vollmacht für die Abholung
Abgabe der Antragsformulare
Die Antragsformulare können auf dieser Seite heruntergeladen werden, oder dieselben können sowohl beim Sitz der Handelskammer in Bozen, als auch bei den Außenstellen in Brixen, Bruneck, Meran, Schlanders und Sterzing abgeholt werden. Die vollständig ausgefüllten Antragsformulare sind beim Sitz der Handelskammer in Bozeno der bei den Außenstellen abzugeben.
Kosten
Für die Beantragung einer Fahrerkarte, einer Unternehmenskarte oder einer Werkstattkarte ist eine Sekretariatsgebühr in Höhe von 37,00 Euro pro beantragter Karte zu bezahlen. Die entsprechende Zahlungsbestätigung ist dem Antrag beizulegen.
Zahlungsmodalitäten
- mittels PagoPa (der Antragsteller erhält nach Erhalt obengenannter Unterlagen eine Zahlungsmitteilung mit den genauen Modalitäten zur Zahlung und dem Zahlungskodex)
Fristen
Die neue europäische Verordnung sieht folgende Fristen für die Ausstellung von Fahrerkarten vor:
- bei Erstausstellung: innerhalb eines Monats nach Beantragung
- bei Verlängerung: innerhalb von 15 Tagen
- bei Austausch aufgrund von Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl: innerhalb von 8 Tagen
Übergabe der Karte
- Abholung beim Sitz der Handelskammer in Bozen oder bei den Außenstellen
- Lieferung an die vom Antragsteller im Antragsformular genannte Adresse, die Spesen für diesen Zusatzdienst belaufen sich auf 3,17 Euro.
Anmerkung
Die mit der Anfrage und Benutzung der Tachographenkarte zusammenhängende Verantwortung „Allgemeinen Bedingungen für die Ausgabe und die Benutzung der Tachographenkarte“ gelten, wie sie aus den beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung hinterlegten und genehmigten bzw. von den Handelskammern in Papierformat beziehungsweise elektronisch verteilten Vordrucken hervorgehen. Jegliche inhaltliche und formelle Abweichungen zwischen den genehmigten und den vorgelegten Antragsformularen können in keinem Falle die Verantwortung des Antragstellers/Erklärenden in Bezug auf die offiziellen Formulare einschränken.
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