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Tätigkeit als Handelsagent und -vertreter
Gesetz Nr. 204 vom 3. Mai 1985, Ministerialdekret vom 26.10.2011
Handelsagent - Definition gemäß Artikel 1742 ZGB:
Mit dem Agenturvertrag übernimmt eine Partei auf Dauer die Aufgabe, gegen Entlohnung den Abschluss von Verträgen in einem bestimmten Gebiet zu fördern.
Der Vertrag muss schriftlich nachgewiesen werden. Jede Partei hat das Recht, von der anderen Partei eine von dieser unterzeichnete Urkunde zu erhalten, die den Inhalt des Vertrags und der zusätzlichen Klauseln wiedergibt. Auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden.
Agent mit Vertretungsmacht - Handelsvertreter (Artikel 1752 ZGB)
Die Bestimmungen hinsichtlich der Agenten finden auch dann Anwendung, wenn der Geschäftsherr dem Agenten Vertretungsvollmacht zum Abschluss der Verträge erteilt hat.
Beginn der Tätigkeit
Um mit den Tätigkeiten als Handelsagent und Handelsvertreter beginnen zu dürfen müssen die betroffenen Personen vor dem effektiven Beginn dieser Tätigkeit dem Handelsregister der territorial zuständigen Handelskammer in telematischer Form mittels der sogenannten "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Handelsagent, Handelsvertreter" (gemäß MD 26.10.2011) die aktuell vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweisen. Mit der Tätigkeit kann frühestens ab dem Datum der Einreichung der "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn" bei der zuständigen öffentlichen Verwaltung (in diesem Fall bei der Handelskammer) begonnen werden. Sollte die Verwaltung bei Überprüfung der Meldung innerhalb der folgenden 60 Tage feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen, verbietet sie mit begründeter Maßnahme die Weiterführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung eventuell entstandener Schäden an, außer die betroffene Person kann ihre Tätigkeit den geltenden Normen innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, anpassen.
Die Befähigung als Handelsagent/-vertreter berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit in ganz Italien. Die Ausübung des Tätigkeit als als Handelsagent/-vertreter ist streng persönlich und die Vertretung in der Ausübung des Berufes ist nicht zulässig.
Die Tätigkeit kann - es sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten - auch in Form einer Gesellschaft ausgeübt werden. In diesem Falle sind die Voraussetzungen vom gesetzlichen Vertreter bzw. von allen gesetzlichen Vertretern nachzuweisen.
Die Ausübung der Tätigkeit in unternehmerischer Form muss jedenfalls dem Handelsregister mittels telematischer Meldung mitgeteilt werden. Die zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Handelsagent/Handelsvertreter kann ausschließlich in telematischer Form über das eigene Handelsregisterprogramm der Handelskammer übermittelt werden.
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Die Tätigkeit kann sofort nach Einreichung der "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Handelsagent/Handelsvertreter" begonnen werden, die Überprüfungen der Voraussetzungen und Erklärungen durch die Handelskammer erfolgen innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der Meldung.
Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsbefähigungen und Außenhandel
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