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Das Ein- und Ausgangsregister für Abfälle
Mit Einführung des RENTRI ändern sich die Regeln für die Verwaltung der Ein- und Ausgangsregister. Die Bestimmungen wovon im Artikel 190 der G.V. 152/2006 ändern sich hingegen nicht in Bezug auf die zur Registerführung verpflichteten (und befreiten) Subjekte, die Möglichkeit für bestimmte Betreiber, das Register auf alternative Weise zu führen, die Fristen für die Registrierung der Bewegungen und für die Aufbewahrung des Registers sowie die Möglichkeit für Berufsverbände, das Register im Namen ihrer Mitglieder zu führen.
Neue Modelle
Ab dem 13. Februar 2025 treten die neuen Modelle des chronologischen Ein- und Ausgangregisters gemäß Anhang 1 des M.D. Nr. 59 vom 4. April 2023 in Kraft, die gemäß den Anweisungen des Direktorialdekretes Nr. 251 vom 19. Dezember 2023 auszufüllen sind.
Die neuen Modelle der Register müssen von allen Betreibern verwendet werden, die gemäß Artikel 190 des Gesetzesdekrets 152/2006 zur Führung des Registers verpflichtet sind, auch wenn sie noch nicht im RENTRI eingetragen sind.
Alle zur Führung des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters verpflichteten Subjekte (auch wenn die Führung auf alternative Weise geschieht) müssen sich ins RENTRI eintragen.
Vidimation und digitale Führung ab dem 13. Februar 2025
Die Umstellung auf die digitale Vidimation und Führung des chronologischen Ein- und Ausgangsregisters für die zur Eintragung im RENTRI verpflichteten Subjekte erfolgt schrittweise.
Ab dem 13. Februar 2025 besteht für gewerbliche Betreiber und große Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als 50 Mitarbeitern die Pflicht das Register in digitaler Form zu führen. Für alle anderen Erzeuger, die verpflichtet sind, sich ins RENTRI einzutragen, beginnt die Verpflichtung zur Führung des Registers in digitaler Form mit der Eintragung im RENTRI.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:
Vidimation und Führung des Registers in Papierform
Ab dem 13. Februar 2025 und bis zur Eintragung im RENTRI führen die Abfallerzeuger das Register in Papierform unter Verwendung des neuen Modells, das vom RENTRI-Portal heruntergeladen werden kann und bei der Handelskammer vidimiert werden muss.
Weitere Einzelheiten finden Sie unter folgendem Link:
Tabelle der Fristen für die Führung des neuen Modells des Ein- und Ausgangsregisters in digitaler und Papierform
Verpflichtete Subjekte | Fristen für die Eintragung ins RENTRI | Ein- und Ausgangsregister NEUES MODELL (in Kraft ab dem 13.02.2025) |
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Führung in Papierform | Digitale Führung | ||
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Ab 15.12.24 und bis 13.02.25 | Die Führung des Registers in Papierform ist nicht mehr vorgesehen | Ab 13.02.2025 mit digitaler Vidimation und Pflicht zur Übermittlung der Daten an RENTRI |
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Ab 15.06.25 und bis 14.08.25 | Ab 13.02.2025 bis zum Zeitpunkt der Eintragung im RENTRI nach vorheriger Vidimation bei der Handelskammer |
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung im RENTRI mit digitaler Vidimation und Pflicht zur Übermittlung der Daten an RENTRI |
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Ab 15.12.25 und bis 13.02.26 | Ab 13.02.2025 bis zum Zeitpunkt der Eintragung im RENTRI nach vorheriger Vidimation bei der Handelskammer |
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung im RENTRI mit digitaler Vidimation und Pflicht zur Übermittlung der Daten an RENTRI |
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