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Geltungsbereich
Die von der G.V. 188/2008 vorgesehenen Bestimmungen betreffen:
- das Inverkehrbringen dieser Produkte unabhängig von der Form, des Volumens, des Gewichtes, der Zusammensetzung oder der Verwendung;
- die Sammlung, die Behandlung, das Recycling und die Beseitigung der Abfälle aus Batterien und Akkumulatoren, um ein hohes Recyclingniveau zu gewährleisten.
Unter Batterie oder Akkumulator versteht man eine aus einer oder mehreren (nicht wiederaufladbaren) Primärzellen oder aus einer oder mehreren (wiederaufladbaren) Sekundärzellen) bestehende Quelle elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer energie gewonnen wird.
Batterien und Akkumulatoren sind von der G.V 188/2008 ausgenommen, wenn sie in folgenden Gegenständen enthalten sind:
- in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der nationalen Sicherheit, Waffen, Munition und Kriegsgerät oder
- in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
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