Chamber of Commerce of Bolzano

Kostenlose Rücknahme

Kostenlose Rücknahme "Eins gegen Eins" (Art. 11 GV 49/2014)

Die Vertreiber gewährleisten, anlässlich der Lieferung eines neuen Elektro- und Elektronikgerätes, welches für einen privaten Haushalt bestimmt ist, die kostenlose Rücknahme eines gleichwertigen Altgerätes.
Die Vertreiber, einschließlich jene, welche Fernabsatz und Verkäufe über elektronische Medien betreiben, haben die Pflicht, die Endnutzer über die Möglichkeit der kostenlosen Rückgabe zu informieren. Diese Information muss klar und deutlich sein, auch mittels Hinweisen in den Verkaufslokalen oder auf dem Internet-Portal.
Die kostenlose Rücknahme kann verweigert werden, wenn für das Personal, welches für die Rücknahme zuständig ist, ein Gesundheitsrisiko besteht oder wenn offensichtlich ist, dass das Gerät seine Hauptbestandteile oder Abfälle die nicht Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind, enthält (Art. 12, Abs. 4).

Die Vertreiber können in ihren Verkaufslokalen oder in deren unmittelbaren Nähe die kostenlose Rücknahme von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten vornehmen von Endnutzern vornehmen, ohne dass dadurch für den Endnutzer die Verpflichtung für den Kauf eines gleichwertigen Gerätes entsteht.
Die Rücknahme ist für Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² Pflicht.

Diese Sammelstellen unterliegen nicht der allgemeinen Registrierungs- und Ermächtigungspflicht.

Bis zur Verabschiedung des Dekretes über die vereinfachte Abwicklung, für die Vertreiber, der kostenlosen „Eins gegen Null“-Rücknahme sowie über die Bestimmung der technischen Voraussetzungen für die vorläufige Lagerung beim Vertreiber für den späteren Abtransport, muss die getrennte Sammlung der Beleuchtungsaltgeräte und der anderen Elektro- und Elektronikaltgeräten in eigenen Behältnissen gewährleistet sein, um eine sichere Sammlung und die Unversehrtheit beim Transport bis zu den Behandlungsanlagen sicherzustellen.

 

Rücknahme der sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräte "Eins gegen Null" (MD Nr. 121 vom 31. Mai 2016)

Das Dekret vom 31. Mai 2016 regelt die vereinfachten Modalitäten für die kostenlose Rücknahme von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus  privaten Haushalten seitens der Vertreiber, ohne Kaufpflicht für den Verbraucher von Elektro- und Elektronikgeräten gleicher Art (Rücknahme gemäß dem Kriterium "Eins gegen Null").

Die Vertreiber, die über eine Verkaufsfläche von mindestens 400 m² verfügen, sind verpflichtet, sehr kleine  Elektro- und Elektronik-Altgeräte  aus  privaten Haushalten gemäß dem Kriterium "Eins gegen Null" zurückzunehmen.

Die Vertreiber in Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 m² sowie Vertreiber, die Geräte mittels Fernkommunikationstechnik vertreiben, sind hingegen nicht verpflichtet, die genannte Rücknahme vorzunehmen. Sollten diese dennoch beabsichtigen, die Rücknahme vorzunehmen, müssen sie das Dekret anwenden.

Die kostenlose Rücknahme von sehr kleinen  Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten erfolgt bei der Verkaufsstelle des Vertreibers, bzw. an einem Ort in deren unmittelbarer Nähe, sofern dieser zur Verkaufsstelle gehört, unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Dekrets.

Die Vertreiber sind verpflichtet, die Endverbraucher ausdrücklich über die kostenlose Rücknahme, auch ohne der Pflicht zum Kauf von anderen oder gleichwertigen Waren, zu informieren. Diese Information muss klar und deutlich sein, auch mittels leicht lesbaren Hinweisen in den Verkaufsstellen.

Die zurückgenommenen sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden in einem vorläufigen Lager, welches bestimmten technischen Vorgaben entspricht, gruppiert. Die Vertreiber, die bereits die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß dem Kriterium "Eins gegen Eins" vorgenommen haben, können dasselbe vorläufige Lager für die Ansammlung der sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß dem Kriterium "Eins gegen Null" verwenden.

Das Abholen von sehr kleinen Elektro-und Elektronik-Altgeräten vom vorläufigen Lager und der Transport der Geräte zu den ermächtigten Stellen/Anlagen erfolgt alle 6 Monate oder sobald die angesammelte Menge insgesamt 1.000 kg beträgt. Auf jeden Fall dürfen die Geräte nicht länger als ein Jahr gelagert werden.

Der Transport von sehr kleinen Elektro-und Elektronik-Altgeräten durch den Vertreiber oder durch Dritte, die im Namen der Vertreiber tätig sind, darf nur nach vorhergehender Eintragung  in die Kategorie 3-bis des nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe durchgeführt werden.

Für einen vollständigen Überblick über die Obliegenheiten und technischen Vorgaben verweist man auf den Text des Dekrets.

Formular für die Registrierung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die vom Ort der Rücknahme zum Ort der vorläufigen Lagerung transportiert werden - PDF 77 KB (auszufüllen und zu unterschreiben sowie mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und 3 Jahre zusammen mit einer Kopie des Transportdokuments durch den Vertreiber aufzubewahren).

Vereinfachtes Transportdokument für sehr kleine  Elektro- und Elektronik-Altgeräte , die vom Vertreiber "Eins gegen Null" zurückgenommen und vom Ansammlungsort zur Sammelstelle oder Empfängeranlage für Elektro- und Elektronik-Altgeräte transportiert werden - PDF 119 KB (das Dokument muss nummeriert und in 3-facher Ausfertigung ausgefüllt, datiert und vom Vertreiber oder vom Transporteur, der im Namen des Vertreibers tätig ist, unterschrieben werden). Außerdem müssen die Formulare für den Transport vom Ort der Rücknahme zum Ort der vorläufigen Lagerung beigelegt werden. Der Transporteur, wenn dieser verschieden vom Vertreiber ist, händigt dem Vertreiber eine Kopie des vom Beauftragten der Sammelstelle oder Empfängeranlage für Elektro- und Elektronik-Altgeräte unterschriebenes Transportdokument aus und behält für sich eine weitere Kopie zurück, die ebenfalls von demselben Beauftragten unterschrieben sein muss. Der Vertreiber oder der Transporteur, wenn dieser verschieden vom Vertreiber ist, erfüllt die Pflicht zur Führung des Ein-  und Ausgangsregisters, indem er die Kopien der Transportdokumente mit Bezugnahme auf die durchgeführten Transporte für 3 Jahre aufbewahrt. Der Vertreiber bewahrt eine Kopie des Transportdokuments, einschließlich der beigefügten Anlagen, auf. Die dritte Kopie des Transportdokuments verbleibt bei der Sammelstelle oder Empfängeranlage für Elektro- und Elektronik-Altgeräte.

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