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Örtliche Glücksspiele
Die Veranstalter müssen mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung eine Mitteilung an den Landeshauptmann und an den Bürgermeister der Gemeinde schicken, in der die Veranstaltung stattfindet. Vor dieser Mitteilung muss außerdem noch eine Mitteilung an das territorial zuständige Bereichsinspektorat der Staatsmonopole des Finanzministeriums für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung übermittelt werden.
Zuständig für die Kontrolle über den gesamten regulären Ablauf und Abschluss der örtlichen Glücksspiele und für die Verhängung eventueller Verwaltungsstrafen ist die jeweils territorial zuständige Gemeinde.
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