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Rechte der Verbraucher
Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher, nach seiner Wahl und kostenlos, Anspruch auf
- Nachbesserung des Verbrauchgutes, oder auf
- Ersatzlieferung des Verbrauchgutes.
Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung unmöglich oder unverhältnismäßig kostspielig ist, oder wenn der Verkäufer die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt oder wenn erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, dann hat dieser, nach seiner Wahl, Anspruch auf
- eine angemessene Minderung des Kaufpreises, oder auf
- Vertragsauflösung.
Die Verjährungsfrist der gesetzlichen Haftung beträgt 2 Jahre. Die Vertragswidrigkeit muss binnen 2 Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung anzeigt werden. Das Recht auf Geltendmachung eines Anspruchs bei Vertragswidrigkeit verjährt also sechsundzwanzig Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (24 Monate für die Feststellung der Vertragswidrigkeit + 2 Monate für die Anzeige).
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit, die binnen 12 Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar wird, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand. Wenn hingegen die Vertragswidrigkeit nach den 12 Monaten aber binnen 2 Jahren offenbar wird, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.
Um seine Rechte ausüben zu können, muss der Verbraucher nachweisen, den Kauf getätigt zu haben .
Der Verkäufer muss die Anforderungen des Verbrauchers persönlich und unmittelbar erfüllen und wird dann sein Regressrecht gegenüber den Verantwortlichen der Vertragswidrigkeit geltend machen.
Die gesetzliche Haftung ist immer kostenlos, egal welche Abhilfe ausgewählt wird.
Alle Vertragsklauseln, welche die gesetzliche Haftung ausschließen oder dessen Verjährungsfrist begrenzen, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nur vom Verbraucher geltend gemacht werden und vom Richter von Amts wegen festgestellt werden.
Es liegt keine Vertragswidrigkeit vor (und die gesetzliche Haftung ist somit ausgeschlossen), wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf die Anweisungen des Verbrauchers oder den vom Verbraucher gelieferten Stoff zurückzuführen ist.
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