Contrast:High contrast|Normal view
Finanzgarantien - Kategorien 1 und 5
Im Sinne des Art. 212, Absatz 10 der G.V. Nr. 152 vom 03/04/2006 und nachfolgende Änderungen unterliegt die Eintragung in das Verzeichnis für die Tätigkeit der Sammlung und des Transportes von gefährlichen Abfällen der Leistung einer entsprechenden Finanzgarantie zu Gunsten des Staates.
Die Finanzgarantie muss für die gesamte Dauer der Eintragung in das Verzeichnis, in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherungspolizze geleistet werden. Die Finanzgarantien können mit ermächtigten Banken oder Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.
Demnach unterliegt die Eintragung oder die Erneuerung der Eintragung in der Kategorie 5 der Leistung einer Finanzgarantie deren Beträge von der jährlich behandelten Menge an gefährlichen Abfällen abhängig sind.
Mit Rundschreibens des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe Nr. 240 vom 09/02/2011 wurde außerdem geklärt, dass:
- die Eintragung oder Erneuerung der Eintragung in der Kategorie 1 unterliegt nur dann der Leistung einer Finanzgarantie, wenn das Unternehmen beabsichtigt gefährliche Hausabfälle zu behandeln; die Beträge werden aufgrund der jährlich behandelten Menge an gefährlichen Hausabfällen berechnet, welche das Unternehmen mit dem Antrag um Eintragung/Erneuerung erklären muss;
Die Beträge der Finanzgarantien für die Kategorien 1 und/oder 5 und die entsprechenden Eintragungsklassen in das Verzeichnis wurden mit MD vom 08/10/1996, abgeändert durch MD vom 23/04/1999 festgelegt:
Garantiebereich "C" für:
Kategorie 1: Sammlung und Transport von gefährlichem Hausmüll
Kategorie 5: Sammlung und Transport von gefährlichen Abfällen
Klassen | jährlich behandelte Abfallmengen in Tonnen | Beträge |
---|---|---|
A | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 200.000 Tonnen | 5.164.568,99 € |
B | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 60.000 Tonnen und kleiner als 200.000 Tonnen | 1.549.370,70 € |
C | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 15.000 Tonnen und kleiner als 60.000 Tonnen | 516.456,90 € |
D | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 6.000 Tonnen und kleiner als 15.000 Tonnen | 309.874,14 € |
E | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 3.000 Tonnen und kleiner als 6.000 Tonnen | 103.291,38 € |
F | behandelte Gesamtjahresmenge kleiner als 3.000 Tonnen | 51.645,69 € |
Herabsetzung des Betrages der Finanzgarantie
Die gesetzesvertretende Verfügung 152/06 sieht eine Herabsetzung der Finanzgarantien in Höhe von 50% für Unternehmen vor, die im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1221/2009 registriert sind und in Höhe von 40% für Unternehmen, die im Besitz der Umweltzertifizierung im Sinne der Uni En Iso-Norm 14001 sind.
Mit Rundschreiben des Nationalen Komitees Prot. Nr. 1963/ALBO/PRES vom 29/12/2006 wurde erläutert, dass die Herabsetzung der Beträge der Finanzgarantien ausschließlich auf jene Finanzgarantien angewandt wird, die von Unternehmen geleistet werden, die für die Tätigkeiten, die Gegenstand der Eintragung im Verzeichnis sind, registriert/zertifiziert sind.
Hinweise für die Aufsetzung des Vertrages
Die Finanzgarantie muss wörtlich den vorgesehenen Vorlagen laut Anlage 1 des Dekretes des Umweltministers vom 08. Oktober 1996, abgeändert durch MD vom 23. April 1999 und durch das Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe, Prot. Nr. 1197/ALBO/PRES vom 31.05.2007 entsprechen.
Nützliche Links
- Vordruck der Finanzgarantie für den Transport von gefährlichen Abfällen (.dotx 45,58 KB)
- Vordruck: Erhöhung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 24,59 KB)
- Vordruck: Herabsetzung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 25,27 KB)
- Vordruck: Herabsetzung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 25,51 KB) im Sinne des Artikels 212, Absatz 7, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 152/2006 für jene Unternehmen, die im Sinne der EG-Verordnung Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 (EMAS) registriert oder im Besitz der Umweltzertifizierung im Sinne der UNI EN ISO Norm 14001 sind
Gesetzliche Grundlagen:
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 240/ALBO/PRES vom 09.02.2011
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 1197/ALBO/PRES vom 31/05/2007
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 1963/ALBO/PRES vom 29/12/2006
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses Prot. Nr. 1000/ALBO/PRES vom 07/08/2006
- Rundschreiben des Nationalen Komitees des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe Prot. Nr. 615/ALBO/PRES vom 30/05/2006 (PDF 11 KB)
Was this information useful?