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Finanzgarantien - Kategorie 8
Im Sinne des Art. 212, Abs. 10 der G.V. Nr. 152 vom 03/04/2006 und nachfolgende Änderungen unterliegt die Eintragung in das Verzeichnis für die Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von Abfällen ohne Besitz derselben der Leistung einer entsprechenden Finanzgarantie zu Gunsten des Staates.
Die Finanzgarantie muss für die gesamte Dauer der Eintragung in das Verzeichnis, in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherungspolizze geleistet werden. Die Finanzgarantien können mit ermächtigten Banken oder Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.
Beträge
Die Beträge der Finanzgarantie wurden mit MD vom 20/06/2011 festgelegt. Unterschieden werden folgende Garantiebereiche:
- Garantiebereich A: Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von nicht gefährlichen Abfällen:
Klassen | jährlich behandelte Abfallmengen in Tonnen | Beträge |
---|---|---|
A | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 200.000 Tonnen | 3.000.000,00 € |
B | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 60.000 Tonnen und kleiner als 200.000 Tonnen | 1.500.000,00 € |
C | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 15.000 Tonnen und kleiner als 60.000 Tonnen | 450.000,00 € |
D | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 6.000 Tonnen und kleiner als 15.000 Tonnen | 250.000,00 € |
E | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 3.000 Tonnen und kleiner als 6.000 Tonnen | 100.000,00 € |
F | behandelte Gesamtjahresmenge kleiner als 3.000 Tonnen | 50.000,00 € |
- Garantiebereich B: Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von gefährlichen Abfällen sowie
Tätigkeit des Handels und der Vermittlung sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen unter Berücksichtigung der für die jeweilige Eintragungsklasse vorgesehene Mengenbeschränkung:
Klassen | jährlich behandelte Abfallmengen in Tonnen | Beträge |
---|---|---|
A | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 200.000 Tonnen | 5.000.000,00 € |
B | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 60.000 Tonnen und kleiner als 200.000 Tonnen | 1.500.000,00 € |
C | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 15.000 Tonnen und kleiner als 60.000 Tonnen | 500.000,00 € |
D | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 6.000 Tonnen und kleiner als 15.000 Tonnen | 300.000,00 € |
E | behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 3.000 Tonnen und kleiner als 6.000 Tonnen | 150.000,00 € |
F | behandelte Gesamtjahresmenge kleiner als 3.000 Tonnen | 80.000,00 € |
Die gesetzesvertretende Verfügung 152/06 sieht eine Herabsetzung der Finanzgarantien in Höhe von 50% für Unternehmen vor, die im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1221/2009 registriert sind und in Höhe von 40% für Unternehmen, die im Besitz der Umweltzertifizierung im Sinne der Uni En Iso-Norm 14001 sind.
Hinweise für die Aufsetzung des Vertrages
Die Finanzgarantie muss wörtlich der vorgesehenen Vorlage laut Anlage A des MD vom 20/06/2011 entsprechen.
Es wird deshalb davon abgeraten, weitere Vertragsklauseln anzuführen, die das Verhältnis zwischen Bank/Versicherung und dem Vertragsnehmer regeln, oder den vom Umweltministerium vorgesehenen Text abzuändern.
Nützliche Links
- Vordruck der Finanzgarantie für die Tätigkeit der Vermittlung und des Handels von Abfällen ohne Besitz derselben (.dotx 46,72 KB)
- Vordruck: Erhöhung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 24,59 KB)
- Vordruck: Herabsetzung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 25,27 KB)
- Vordruck: Herabsetzung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 25,51 KB) im Sinne des Artikels 212, Absatz 7, des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 152/2006 (PDF 54 KB) für jene Unternehmen, die im Sinne der EG-Verordnung Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 (EMAS) registriert oder im Besitz der Umweltzertifizierung im Sinne der UNI EN ISO Norm 14001 sind
Gesetzliche Grundlagen
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