Chamber of Commerce of Bolzano

Finanzgarantien - Kategorie 8

Im Sinne des Art. 212, Abs. 10 der G.V. Nr. 152 vom 03/04/2006 und nachfolgende Änderungen unterliegt die Eintragung in das Verzeichnis für die Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von Abfällen ohne Besitz derselben der Leistung einer entsprechenden Finanzgarantie zu Gunsten des Staates.

Die Finanzgarantie muss für die gesamte Dauer der Eintragung in das Verzeichnis, in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherungspolizze geleistet werden. Die Finanzgarantien können mit ermächtigten Banken oder Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

Beträge

Die Beträge der Finanzgarantie wurden mit MD vom 20/06/2011 festgelegt. Unterschieden werden folgende Garantiebereiche:

  • Garantiebereich A: Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von nicht gefährlichen Abfällen:
Klassen jährlich behandelte Abfallmengen in Tonnen Beträge
Beträge der Finanzgarantien für die Tätigkeit der Vermittlung und des Handels von nicht gefährlichen Abfällen
A behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 200.000 Tonnen 3.000.000,00 €
B behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 60.000 Tonnen und kleiner als 200.000 Tonnen 1.500.000,00 €
C behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 15.000 Tonnen und kleiner als 60.000 Tonnen 450.000,00 €
D behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 6.000 Tonnen und kleiner als 15.000 Tonnen 250.000,00 €
E behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 3.000 Tonnen und kleiner als 6.000 Tonnen 100.000,00 €
F behandelte Gesamtjahresmenge kleiner als 3.000 Tonnen 50.000,00 €
  • Garantiebereich B: Tätigkeit des Handels und der Vermittlung von gefährlichen Abfällen sowie
    Tätigkeit des Handels und der Vermittlung sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen unter Berücksichtigung der für die jeweilige Eintragungsklasse vorgesehene Mengenbeschränkung:
Klassen jährlich behandelte Abfallmengen in Tonnen Beträge
Beträge der Finanzgarantien für die Tätigkeit der Vermittlung/Handel von gefährlichen Abfällen und sowohl von gefährlichen als auch von nicht gefährlichen Abfällen
A behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 200.000 Tonnen 5.000.000,00 €
B behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 60.000 Tonnen und kleiner als 200.000 Tonnen 1.500.000,00 €
C behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 15.000 Tonnen und kleiner als 60.000 Tonnen 500.000,00 €
D behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 6.000 Tonnen und kleiner als 15.000 Tonnen 300.000,00 €
E behandelte Gesamtjahresmenge größer oder gleich 3.000 Tonnen und kleiner als 6.000 Tonnen 150.000,00 €
F behandelte Gesamtjahresmenge kleiner als 3.000 Tonnen 80.000,00 €

Die gesetzesvertretende Verfügung 152/06 sieht eine Herabsetzung der Finanzgarantien in Höhe von 50% für Unternehmen vor, die im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1221/2009 registriert sind und in Höhe von 40% für Unternehmen, die im Besitz der Umweltzertifizierung im Sinne der Uni En Iso-Norm 14001 sind.

Hinweise für die Aufsetzung des Vertrages

Die Finanzgarantie muss wörtlich der vorgesehenen Vorlage laut Anlage A des MD vom 20/06/2011 entsprechen.
Es wird deshalb davon abgeraten, weitere Vertragsklauseln anzuführen, die das Verhältnis zwischen Bank/Versicherung und dem Vertragsnehmer regeln, oder den vom Umweltministerium vorgesehenen Text abzuändern.

Nützliche Links

Gesetzliche Grundlagen

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