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Finanzgarantien - Kategorie 10
Die Eintragung in die Kategorie 10 erfolgt in Abhängigkeit der zu Gunsten der gebietszuständigen Regionen zu leistenden Finanzgarantien. Bis zum Erlass des Dekretes, welches die Art und Weise der zu leistenden Finanzgarantien regelt, sind die Finanzgarantien zu Gunsten des Staates zu leisten.
Die Finanzgarantie muss für die gesamte Dauer der Eintragung in das Verzeichnis, in Form einer Bankbürgschaft oder einer Versicherungspolizze geleistet werden. Die Finanzgarantien können mit ermächtigten Banken oder Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.
Beträge
Die Beträge der Finanzgarantie wurden mit MD vom 05/02/2004 festgelegt:
Klassen | Beträge der Finanzgarantie |
---|---|
A | 480.000,00 € |
B | 240.000,00 € |
C | 120.000,00 € |
D | 60.000,00 € |
E | 30.500,00 € für Sanierungskosten bis zu 200.000,00 € 15.000,00 € für Sanierungskosten bis zu 25.000,00 € |
Bei Unternehmen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, registriert sind, kommen dreißig Prozent der zuvor genannten Beträge zur Anwendung.
Hinweise für die Aufsetzung des Vertrages
Der Vertrag muss wörtlich der vorgesehenen Vorlage laut Anlage A des Dekretes des Umweltministers vom 05/02/2004 entsprechen.
Es wird deshalb davon abgeraten, weitere Vertragsklauseln anzuführen, die das Verhältnis zwischen Bank/Versicherung und dem Vertragsnehmer regeln, oder den vom Umweltministerium vorgesehenen Text abzuändern.
Nützliche Links
- Vordruck der Finanzgarantie für die Tätigkeit der Sanierung asbesthaltiger Standorte (.dotx 38,23 KB)
- Vordruck: Erhöhung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 24,59 KB)
- Vordruck: Herabsetzung von bereits geleisteten Finanzgarantien (.dotx 25,27 KB)
Gesetzliche Grundlagen
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