Chamber of Commerce of Bolzano

Nacheichung

Messgeräte in Betrieb setzen

Grundsätzlich müssen in Betrieb gesetzte Messgeräte, falls für gesetzliche Messanwendungen verwendet, wie für eine Messung, die aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben und des fairen Handels,  der Ersteichung oder der Konformitätsbewertung unterzogen worden sein, ersichtlich durch diese Zeichen auf dem Messgerät.

Mitteilungspflicht

Inhaber von Messgeräten, die der Nacheichung unterliegen, haben der territorial zuständigen Handelskammer innerhalb von 30 Tagen den Beginn und das Ende des Gebrauchs der Messgeräte per E-Mail oder zertifizierter E-Mail mit eigenem Vordruck mitzuteilen. 

Inhaber von Wasser- und Wärmezählern (nur Kondominien mit mehr als 8 Eigentümer), von Gaszählern und ihrer Mengenumwerter und von Elektrizitätszählern müssen die Mitteilung mittels "Telemaco" durchführen.

Nacheichung

Messgeräte, bereits mit der Ersteichung oder der Konformitätsbewertung versehen, müssen vom Inhaber der Messgeräte der Nacheichung unterzogen werden, wenn:

  • das Messgerät in einer anderen Gravitationszone in Betrieb gesetzt wird, als für jene, für die es geeicht wurde (Dekret des Ministers Nummer 1326557 vom 19. Mai 1999 - Gravitationszonen für nicht selbsttätige Waagen)
  • noch nicht der Aufkleber der Fälligkeit der Nacheichung angebracht ist, beginnt die Periodizität ab dem Tag der Inbetriebnahme und in jedem Fall spätestens zwei Jahre ab dem Jahr der Ersteichung, EWG Eichung oder EG Konformitätsbewertung, wie von den Zeichen auf dem Messgerät ersichtlich;
  • der Aufkleber der Fälligkeit der Nacheichung ein Verfallsdatum im laufenden Monat trägt (Antrag zur Nacheichung mindestens 5 Arbeitstage vor dem Ablauf der vorhergehenden Nacheichung)
  • technische Eingriffe das Entfernen von Eichsiegeln, einschließlich der elektronischen, verursacht haben (Antrag zur Nacheichung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Reparatur)
  • eine Instandsetzungsanordnung vom Eichamt ausgestellt wurde (Antrag zur Nacheichung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Reparatur)

Im ersten Fall darf das Messgerät 45 Tage nach dem Antrag zur Nacheichung nicht mehr in Betrieb genommen werden, wenn die Eichstelle die Nacheichung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt hat.

In den beiden letztgenannten Fällen darf das Messgerät höchstens zehn Tage lang verwendet werden, wenn es mit provisorischen Siegeln versehen ist, die von der Werkstatt angebracht werden. Nach einem Antrag auf Nacheichung an die Eichstelle kann es bis zur Durchführung der Nacheichung verwendet wird. Die Nacheichung muss von der Eichstelle innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags durchgeführt werden.

Die Nacheichung wird von folgenden Stellen durchgeführt:

Bemerkung:

Das Eichamt der Handelskammer Bozen führt nur Nacheichungen für jene Messgeräte durch, für die es auf nationaler Ebene keine Eichstelle gibt (Art. 18, Absatz 2 des Dekretes des Ministers 93/2017)

Österreichische, deutsche oder Eichstellen anderer EU-Länder dürfen keine Nacheichungen durchführen, wenn sie nicht von Accredia akkreditiert und von Unioncamere befähigt worden sind!

Die Nacheichungen müssen nach der in der Tabelle angegebenen Periodizität erfolgen und ist von folgenden Gesetzesnormen festgelegt:

Eichbüchlein

Die Messgeräte müssen mit einem Eichbüchlein versehen sein. Es muss von der Eichstelle kostenlos ausgestellt werden. Der Inhaber hat die Pflicht, es mit der anderen eventuellen vorgeschriebenen Dokumentation aufzubewahren und muss es auf Anfrage den Kontrollbehörden aushändigen.

Strafen

Die Nichteinhaltung der Pflichten durch den Inhaber der Messgeräte wird mit einer Sanktion geahndet, die in der Zahlung eines Betrags von € 500,00 bis € 1.500,00 pro Messgerät besteht, es sei denn, die Handlung stellt eine Straftat dar.

Das Eichamt der Handelskammer Bozen übt eine Kontroll- und Überwachungsfunktion aus.

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