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Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen
Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen sind, wie vom Art. 3 des Ministerialdekretes vom 21. Dezember 1984 definiert, Produkte die:
- in Abwesenheit des Kunden abgewogen werden;
- das Nettogewicht aufweisen, wobei dieses für jede Packung des selben Produktes unterschiedlich ist;
- sich in einer Umhüllung oder einer Verpackung befinden, die sie ganz oder teilweise umhüllt, ohne dass diese hermetisch geschlossen oder versiegelt ist.
Die Fertigpackung ungleicher Nennfüllmenge ist nicht mit der Fertigpackung gleicher Nennfüllmenge zu verwechseln, die durch andere europäische und nationale Normen geregelt sind.
Der Verbraucher kann vor dem Kauf der Fertigpackung ungleicher Nennfüllmenge die Öffnung der Verpackung verlangen, um das Nettogewicht zu überprüfen. In diesem Falle kann er den Kauf nicht verweigern, wenn aber eine Abweichung zwischen angegebenen Nettogewicht und effektivem Gewicht festgestellt wird, muss der Preis dementsprechend reduziert werden. Der Verkäufer muss dafür eine Waage mit geeignetem Eichwert (e) zur Verfügung stellen.
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