Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen

Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmengen sind, wie vom Art. 3 des Ministerialdekretes vom 21. Dezember 1984 definiert, Produkte die:

  1. in Abwesenheit des Kunden abgewogen werden;
  2. das Nettogewicht aufweisen, wobei dieses für jede Packung des selben Produktes unterschiedlich ist;
  3. sich in einer Umhüllung oder einer Verpackung befinden, die sie ganz oder teilweise umhüllt, ohne dass diese hermetisch geschlossen oder versiegelt ist.

Die Fertigpackung ungleicher Nennfüllmenge ist nicht mit der Fertigpackung gleicher Nennfüllmenge zu verwechseln, die durch andere europäische und nationale Normen geregelt sind.

Der Verbraucher kann vor dem Kauf der Fertigpackung ungleicher Nennfüllmenge die Öffnung der Verpackung verlangen, um das Nettogewicht zu überprüfen. In diesem Falle kann er den Kauf nicht verweigern, wenn aber eine Abweichung zwischen angegebenen Nettogewicht und effektivem Gewicht festgestellt wird, muss der Preis dementsprechend reduziert werden. Der Verkäufer muss dafür eine Waage mit geeignetem Eichwert (e) zur Verfügung stellen.

Diese Vorgangsweise ist nicht bei Waren mit großem Gewichtsschwund anzuwenden. Waren mit großem Gewichtsschwund müssen in Anwesenheit vom Käufer gewogen werden oder das Nettogewicht muss in dem Moment angebracht werden, in dem die Ware für den Verkauf an den Konsumenten feilgeboten wird (Art. 9, Absatz 9 des Legislativdekretes vom 27. Januar 1992 Nummer 109). Die Ware, die einem großem Gewichtsschwund unterworfen ist wie z.B. Knödelbrot, ist nicht als Fertigpackung ungleicher Nennfüllmenge geeignet.

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