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Nationale Ersteichung und EWG-Ersteichung
Die Ersteichung von Messgeräten mit nationaler Bauartzulassung oder Bauartzulassung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
Jedes Messgerät muss, bevor es auf den Markt gesetzt wird, einer Kontrolle unterzogen werden, um folgendes festzustellen:
- die Konformität mit den spezifischen Zulassungsdekreten
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die Verträglichkeit von einzelnen funktionalen Einheiten (Modulen) bei komplexen Geräten, welche miteinander verbunden sind und jeweils eigene Zulassungen haben.
Diese Art der Kontrolle wird als Ersteichung bezeichnet. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
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dass die Ersteichung ausschließlich von Betrieben angefragt werden kann, welche "metrische Hersteller" sind, und
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dass die Ersteichung ausschließlich von den Handelskammern und jenen metrischen Herstellern durchgeführt werden kann, welchen die Handelskammer die Konzession der metrologischen Konformität erteilt haben. Ersteichung durch das Eichamt der Handelskammer (Anfrage nur von "metrischen Herstellern" erlaubt).
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