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Natürliche Personen: Bescheinigung und Eintragungspflicht in das F-Gas Register
Natürliche Personen, welche die nachstehend angeführten Tätigkeiten ausüben, sind zur Bescheinigung und Eintragung in das F-Gas Register verpflichtet (Art. 9, DPR 16. November 2018, Nr. 146):
- Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG fallen.
Natürliche Personen, die die Ausübung der oben genannten Tätigkeiten beabsichtigen sind vorher zur Eintragung in das F-Gas Register verpflichtet.
Die Eintragung erfolgt ausschließlich telematisch bei der zuständigen Handelskammer.
Die Eintragung im F-Gas Register ist für die vom Gesetz definierten Subjekte Pflicht und Voraussetzung, die Ausbildungsbescheinigung von einer Bescheinigungsstelle zu erlangen.
Für den Erhalt der Bescheinigung muss die natürliche Person innerhalb von 8 Monaten ab Eintragung in das F-Gas Register, eine Anfrage stellen und einen Ausbildungskurs auf Grundlage der für den Tätigkeitsbereich vorgesehenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten absolvieren.
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