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Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Sanktionen
Das Gesetz 39/1989 und das MD 452/1990 sehen im Bereich Maklerwesen bei Übertretung folgende Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Sanktionen vor. Für die Verhängung der Verwaltungsstrafen ist die Handelskammer Bozen zuständig, die von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige von Dritten tätig wird.
- Immobilienmakler, die ihre Tätigkeit ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz zur Abdeckung beruflicher Risiken und zum Schutz der Kunden ausüben: Verwaltungsstrafe von 3.000 bis 5.000 Euro. (Ges. 39/1989, Art.3, Abs. 5-bis);
- Makler, die Vordrucke oder Formulare für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet, ohne diese vorab im Handelsregister hinterlegt zu haben: Verwaltungsstrafe von 1.549,37 Euro (Ges. 39/1989, Art. 5 Abs. 4, MD 452/1990, Art. 21, Abs 1);
- Makler, die Vordrucke oder Formulare für die Ausübung ihrer Tätigkeit verwendet, die verschieden von den im Handelsregister hinterlegten sind: Verwaltungsstrafe von 516,46 Euro (Ges. 39/1989, Art. 5 Abs. 4, MD 452/1990 Art. 21, Abs 1);
- Ausübung der Maklertätigkeit, ohne als befähigter Maker im Handelsregister eingetragen zu sein, nach erfolgtem Nachweis der diesbezüglichen beruflichen und moralischen Voraussetzungen: Verwaltungsstrafe von 7.500 bis 15.000 Euro und Verpflichtung zur Rückgabe der widerrechtlich erhaltenen Provisionen an die Vertragsparteien (Ges. 39/1989, Art. 8 Abs. 1);
- auf diejenigen, die zweimal wegen illegaler Ausübung der Maklertätigkeit sanktioniert (Verwaltungsstrafe) worden sind, finden die in Art. 348 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen sowie Art. 2231 des Zivilgesetzbuchs (Gesetz 39/1989, Art. 8 Abs. 2) Anwendung;
- Artikel 348 Strafgesetzbuch (Widerrechtliche Ausübung eines Berufs)
Wer einen Beruf widerrechtlich ausübt, für den eine besondere Genehmigung des Staates erforderlich ist, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 50.000 Euro bestraft.
Die Verurteilung hat die Veröffentlichung der Strafe und die Beschlagnahmung der Sachen, die der Straftat dienten oder dazu bestimmt waren, zur Folge und, wenn die Person, die die Straftat begangen hat, regelmäßig einen Beruf oder eine Tätigkeit ausübt, die Weiterleitung der Strafe an die zuständige Berufskammer, das Verzeichnis oder Register zum Zweck der Anwendung des Verbots von einem bis drei Jahren des Berufs oder der Tätigkeit, die regelmäßig ausgeübt wird.
Es kommt die Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahre und eine Geldstrafe von 15.000 bis 75.000 Euro für den Freiberufler, der andere Personen zur Begehung der in Absatz 1 genannten Straftat bestimmt oder die Tätigkeit der an der Straftat selbst beteiligten Personen geleitet hat, zur Anwendung. - Art. 2231 ZGB (Unterbleiben der Eintragung)
Unterliegt die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis, so steht demjenigen, der die Leistung erbringt, ohne eingetragen zu sein, kein Klagsanspruch auf Zahlung der Entlohnung zu.
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