Chamber of Commerce of Bolzano

Unternehmen mit Sitz in Italien

Absatz 3 des Artikels 18 des MD 120/2014 sieht vor, dass Änderungen die im Handelsregister oder im Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten vorgenommen werden und sich auf Änderungen der Firmenbezeichnung, des Rechtssitzes, der Gesellschaftsorgane, Umwandlung und/oder Löschungen der Gesellschaft beziehen, der zuständigen Regional- oder Landessektion nicht gemeldet werden müssen, sondern vom Handelsregister oder vom Verzeichnis der Wirtschafts- und Verwaltungsdaten automatisch an die Regional- oder Landessektion übermittelt werden, welche die Änderungen innerhalb von 30 Tagen von Amts wegen vornimmt und den betroffenen Unternehmen eine entsprechende Mitteilung übermittelt.

Der Beschluss Nr. 7 vom 25. November 2014 hingegen regelt jene Fälle von Änderungen im Verzeichnis, die eine Übertragung der Eintragung auf ein anderes juristisches Subjekt vorsehen, wie (beispielsweise) Verschmelzungen, Eingliederungen, Spaltungen, Schenkungen, Übertragungen einer Gesellschaft oder eines Betriebszweiges, Einbringungen.
Das Unternehmen, dem die Eintragung übertragen wird, muss innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderung die zuständige Sektion darüber benachrichtigen, indem es mittels PEC die Erklärung laut Anhang "A" (.dotx 54,78KB) des Beschlusses 7/2014 einreicht, gegebenenfalls zusammen mit dem Anhang zur bereits geleisteten Finanzgarantie (falls vorgesehen), aus dem die Änderung hervorgeht. Die Sektion erlässt eine Empfangsbestätigung, mit der das Unternehmen die Tätigkeit der Eintragung im Verzeichnis bis zum Erlass der formellen Verfügung fortsetzen kann. Andernfalls kann die Tätigkeit nicht fortgesetzt werden.

 

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