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Erweiterte Herstellerverantwortung
Grundsätzlich müssen Abfälle von Einwegkunststoffartikeln durch kollektive Sammel- und Behandlungssysteme bewirtschaftet werden, deren Finanzierung und/oder Organisation durch die Hersteller dieser Produkte erfolgt.
Die Produkthersteller sind deshalb verpflichtet, diesen Kollektivsystemen beizutreten.
Die Verwender oder andere interessierte Marktteilnehmer des betreffenden Sektors, können den genannten Kollektivsystemen auch über ihre nationalen Berufsverbände beitreten.
Genauer gesagt versteht man unter erweiterter Herstellerverantwortung laut Art. 183, Absatz 1, Buchstabe g-bis) des GvD 152/2006 die Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller der Erzeugnisse die finanzielle Verantwortung oder die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Bewirtschaftung in der Abfallphase des Produktlebenszyklus übernehmen.
Unter „Hersteller“ versteht man:
- jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 45, Absatz 1, Buchstabe g) der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 206 vom 6. September 2005, Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und auf dem italienischen Staatsgebiet in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 nachgehen; oder
- jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 45, Absatz 1, Buchstabe g) der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen.
Die Hersteller der auf den folgenden Seiten genannten Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind erfüllen ihre Verpflichtungen durch eine im italienischen Staatsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person, die als Bevollmächtigte für die Erfüllung der Verpflichtungen und die Eintragung ins Register der Hersteller sorgt (siehe Artikel 178-ter, Absatz 8, GvD 152/2006):
- Erweiterte Herstellerverantwortung - Einwegkunststoffartikel wie Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter, Tüten (Anhang E, Abschnitt I des GvD 196/2021);
- Erweiterte Herstellerverantwortung - Feuchttücher und Luftballons (Anhang E, Abschnitt II der GvD 196/2021);
- Für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung von
- Tabakprodukten und Filter (Anhang E, Abschnitt III) siehe Art. 8, Absätze 2, 3 des GvD 196/2021,
- Fanggeräten, die Kunststoff enthalten siehe Art. 8, Absatz 4 des GvD 196/2021.
Im italienischen Staatsgebiet niedergelassene Hersteller, die Einwegkunststoffartikel laut Teil E des Anhangs zum GvD 196/2021 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkaufen, in dem sie nicht niedergelassen sind, ernennen eine natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten, der für die Erfüllung der Verpflichtungen des Herstellers im anderen Mitgliedstaat verantwortlich ist.
Sanktionen
Hersteller, die der Verpflichtung zur Teilnahme an den genannten Systemen nicht nachkommen werden mit einer Geldstrafe von 5.000 Euro geahndet, wenn das Verhalten nicht bereits im Sinne des Artikels 256, Absatz 8, zweiter Satz, oder des Artikels 261, Absatz 1, des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 sanktioniert wurde.
Die Sanktionen werden von der Provinz verhängt, auf deren Gebiet der Verstoß begangen wurde.
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