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Streichungen von Amts wegen von Handwerksunternehmen
Das Handelsregister Bozen wendet in den Fällen, die vom DPR Nr. 247 vom 23.07.2004 vorgesehen sind, das Verfahren zur Streichung von Einzelunternehmen an, die zwar noch im Handelsregister eingetragen, aber nicht mehr tätig sind. Die Mitteilung an das Handelsregister über das Vorhandensein eines Streichungsgrundes, welcher die Eröffnung des Streichungsverfahrens erlaubt, kann nur durch eine andere öffentliche Verwaltung oder ein anderes Amt der Handelskammer erfolgen, bzw. kann vom Amt selbst festgestellt werden.
Das Rundschreiben des Ministeriums für gewerbliche Tätigkeiten Nr. 3585/C vom 14.06.2005 schließt ausdrücklich aus, dass direkt betroffene Privatpersonen (z.B. Firmeninhaber, Erben und Verwalter) die Einleitung des Streichungsverfahrens beantragen können.Seit dem 17. Juli 2020 wird die Streichung von Einzelunternehmen aus dem Handelsregister mit Verfügung des Handelsregisterführers verordnet (Art. 40 Absatz 1 Gesetz 120/2020 – „Dringende Maßnahmen für die Vereinfachung und die digitale Innovation“). Die Verzeichnisse der Unternehmen, die vom Streichungsverfahren betroffen sind, wird ausschließlich mittels Anschlag auf der digitalen Amtstafel der Handelskammer Bozen, gemäß Hinweis des Richters des Handelsregisters Bozen, veröffentlicht und sind über die unten angeführten Links zugänglich.Liefern die betroffenen Unternehmen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen keinen Nachweis über das Fortbestehen ihrer Tätigkeit, endet das Verfahren mit der Verfügung des Handelsregisterführers, die Streichung vorzunehmen.
Das Verfahren zur Streichung von Amts wegen von Einzelunternehmen wird in folgenden Fällen eingeleitet (Art. 2 Abs. 1 DPR Nr. 247/2004):
- a) Ableben des Unternehmers/der Unternehmerin;
- b) Unauffindbarkeit des Unternehmers/der Unternehmerin;
- c) Fehlende Ausübung der Geschäftsführung für drei aufeinander folgende Jahre;
- d) Verlust der Ermächtigungen bzw. Voraussetzungen zur Ausübung der gemeldeten Tätigkeit.
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