Kontroll- und Überprüfungsfunktion
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ist die gebietsmäßig zuständige Handelskammer für die Durchführung folgender Aufgaben zuständig:
- Führung des Registers der Betriebe, an welche Identifikationsmarken zugewiesen wurden
- Anfertigung und sichere Aufbewahrung der Matrize, aus welcher die Identifikationspunzen angefertigt werden (Gewährleistung der Echtheit der Punzen)
- Auftrag zur Herstellung der vom Inhaber der Identifikationsmarke gewünschten Identifikationspunzen (Anzahl und Form)
- Unbedenklichkeitserklärung und Registrierung von traditionellen Herstellermarken
- Ermächtigung der Laboratorien zur Durchführung der Feingehaltsanalysen
- Durchführung von auch unangekündigten Kontrollinspektionen mit folgendem Inhalt beziehungsweise Ziel:
- Entnahme von Proben aus Rohmaterial, Halbfertigprodukten und Fertigprodukten aus Edelmetall zwecks der Durchführung von Feingehaltsanalysen
- Kontrolle der übergebenen Identifikationspunzen
- Kontrolle der vorhandenen Identifikations- und Feingehaltspunzen hinsichtlich Echtheit und Zustand.
Der durch die Probenahme entstandene Schaden wird dem Betroffenen nicht vergütet (Artikel 22, gesetzesvertretendes Dekret 251/99).
Zum Zweck der Durchführung der genannten Kontrollen hat das von der Handelskammer beauftragte Personal freien Zutritt zu den firmeneigenen Räumlichkeiten der Produktion, des Lagers (inklusive der Sicherheitsschränke und Tresore) und des Verkaufs von Rohstoffen und Gegenständen aus Edelmetall.
Das Personal übt diese Kontrollen und Überprüfungen in der Funktion als höhere und einfache Amtsträger der Gerichtspolizei aus.
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