Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

2. Erweiterte Herstellerverantwortung

Feuchttücher und Luftballons (Anhang E, Abschnitt II des GvD 196/2021)

Innerhalb 31. Dezember 2024 (oder innerhalb 5. Jänner 2023 bezogen auf die Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden) müssen Abfälle aus den nachstehenden Einwegkunststoffartikeln im Rahmen der Bewirtschaftungssysteme für Verpackungen (siehe Titel II des Teils IV des GvD 152/2006) oder von speziell einzurichtenden Systemen bewirtschaftet werden:

  1. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.

Die Hersteller müssen sicherstellen, dass folgende Kosten im Verhältnis des Gewichts des Kunststoffanteils zum Gewicht des Produkts gedeckt werden:

a) die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen für Verbraucher;
b) die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle; und
c) Datenerhebung und -übermittlung (siehe Art. 178-ter, Absatz 3, Punkt 5 des GvD Nr. 152 vom 3. April 2006).

 

 

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