Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Betriebsstätten, die ins RENTRI eingetragen werden müssen

Bei Eintragung ins RENTRI muss der Betreiber die Betriebsstätten eingeben, in denen er seine Tätigkeit ausübt, und ein oder mehrere Ein- und Ausgangsregister führt.

 

Was versteht man unter Betriebsstätte?

Gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a) des Dekrets vom 4. April 2023, Nr. 59 versteht man unter Betriebsstätte: "ein operativer Sitz, wie z. B. ein Labor, eine Werkstatt, eine Niederlassung, ein Geschäft, oder ein Verwaltungs- oder Geschäftssitz, wie z. B. ein Büro, ein Lager, ein Depot, der sich an einem Ort befindet, der mit dem eingetragenen Sitz übereinstimmt oder sich von diesem unterscheidet, an dem der Betreiber dauerhaft eine oder mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt und an dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus denen sich die Eintragungspflicht ergibt oder für die der Betreiber freiwillig die Eintragung vornimmt".

Ein Betreiber (Körperschaft, Unternehmen, Organisation) kann seine Tätigkeiten an mehreren Orten ausüben, die jeweils eine Betriebsstätte bilden.

Wie erfolgt die Eintragung der Betriebsstätten?

Bei Eintragung ins RENTRI muss der Betreiber die Betriebsstätten eingeben, in denen er seine Tätigkeit ausübt und ein oder mehrere Ein- und Ausgangsregister führt.
Zusätzliche Betriebsstätten können auch nach der Ersteintragung eingegeben werden.

Im Falle von Unternehmen werden die Betriebsstätten aus dem Handelsregister übernommen, und es liegt in der Verantwortung des Betreibers zu ermitteln, welche davon zur Eintragung ins RENTRI verpflichtet sind.

Betriebsstätten, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, können ebenfalls ins RENTRI eingetragen werden; in diesem Fall müssen die Daten manuell eingegeben werden.

Im Falle von Körperschaften oder Subjekten, die nicht als Unternehmen oder Körperschaften organisiert sind, müssen die Daten der Betriebsstätten immer manuell vom Benutzer eingegeben werden.

Betriebsstätten, in denen die Ein- und Ausgangsregister gemäß Artikel 190 Absätze 4, 6, 7 und 8 des Gesetzesdekrets Nr. 152 aus dem Jahr 2006 mit alternativen Modalitäten geführt werden, müssen ebenfalls eingetragen werden.
 

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Umweltschutz

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