Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Nährwertdeklaration

Mindestangaben

Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält mindestens folgende Angaben:

Energie
Energia
... kJ/ ... kcal
Fett
Grassi
... g
   davon gesättigte Fettsäuren
   di cui acidi grassi saturi
... g
Kohlenhydrate
Carboidrati
... g
   davon Zucker
   di cui zuccheri
... g
Eiweiß
Proteine
... g
Salz*
Sale*
... g

*Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe erscheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist. (VO 1169/2011/EU Art. 30)

Lebensmittel die von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind

  1. Unverarbeitete Erzeugnisse*, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  2. verarbeitete Erzeugnisse**, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
  4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
  5. Salz und Salzsubstitute;
  6. Tafelsüßen;
  7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (17), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
  8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
  9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
  10. Aromen;
  11. Lebensmittelzusatzstoffe;
  12. Verarbeitungshilfsstoffe;
  13. Lebensmittelenzyme;
  14. Gelatine;
  15. Gelierhilfen für Konfitüre;
  16. Hefe;
  17. Kaugummi;
  18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältern, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm2 beträgt;
  19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in "kleinen Mengen" von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an "lokale" „Einzelhandelsgeschäfte“ abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

*„unverarbeitete Erzeugnisse“ sind Lebensmittel, die keiner Verarbeitung unterzogen wurden, einschließlich Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden; (VO 852/2004/EG, Art. 2,Abs 1, §n)

**„Verarbeitungserzeugnisse“ sind Lebensmittel, die aus der Verarbeitung unverarbeiteter Erzeugnisse hervorgegangen sind; diese Erzeugnisse können Zutaten enthalten, die zu ihrer Herstellung oder zur Verleihung besonderer Merkmale erforderlich sind; (VO Nr.852/2004/EG, Art. 2,Abs 1,§o)

Detaillierte Informationen finden Sie unter VO 1169/2011/EU, Anhang V

Ausnahmen zu „kleine Mengen“, „lokal“ und „Einzelhandel“

Es folgen die Übersetzung der im ministeriellen Rundschreiben „circolare 16 novembre 2016, n. 0361078“ festgelegten Definitionen für „kleine Mengen“, „lokal“ und „Einzelhandel“. Diese geben die Voraussetzungen vor um die Ausnahmeregelung zur Angabe der Nährwertdeklaration nutzen zu können. Siehe Abs. 19 des Anhangs V der VO 1169/2011/EU.

"Hersteller von kleinen Mengen"

Unter diese Definition fallen Hersteller und Lieferanten, Land- und Handwerksunternehmen eingeschlossen, welche die Voraussetzungen für die Einstufung als Kleinstunternehmen (beschäftigt weniger als 10 Personen;
Jahresumsatz, bzw. Jahresbilanz unter € 2.000.001.-) nach Art. 2 der Empfehlung 2003/361/EU der Kommission fallen. Die Ausnahmeregelung findet zudem Anwendung auf den Direktverkauf an Verbraucher auf lokaler Ebene über die eigene betriebsinterne Verkaufsstelle.

"lokal"

Kann in Anlehnung an bereits bestehenden Leitlinien als das Territorium der Provinz ausgelegt werden, in der das Unternehmen besteht, zusammen mit den angrenzenden Provinzen, um die Benachteiligung von Unternehmen zu vermeiden welche sich in Nähe der Grenzen zu anderen territorialen Einheiten befinden wodurch es naheliegend wäre die eigenen Produkten auch in angrenzenden Territorien zu vertreiben.

"Einzelhandel"

Die Definition für Einzelhandel kann auf jene des Art. 4 des GvD 114/1998 zurückgeführt werden: "Der berufsmäßigen Einkauf von Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und den Weiterverkauf an einer festen Verkaufsstelle auf privatem Grund oder auf irgendeine andere Weise an den Endverbraucher". Dieser Definition ist um jene der Anbieter für Gemeinschaftsverpflegungen nach Art. 2, Abs. 2, Buchstabe d der VO 1169/2011/EU zu erweitern.

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